# Hundehalter hat keinen Anspruch auf namentliche Benennung von Anzeigenden

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- Published: 2021-08-03T11:40:28+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Urteil 5 K 1113/20 vom 26.07.2021

Ein Hundehalter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ordnungsbehörde einer Kommune
ihm die Namen mehrerer Personen mitteilt, die sich zuvor über seinen Hund beschwert
hatten. Dies geht aus einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/
Wstr. vom 26. Juli 2021 hervor.

Im März 2019 wandten sich einige Nachbarn des klagenden Hundehalters an die beklagte
Stadt Neustadt/Wstr. und teilten mit, dass sie dessen Hund der Rasse Cane Corso 
als gefährlich empfänden. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Nachbarn wies die
Beklagte den klagenden Hundehalter auf die bestehende Anleinpflicht im Stadtgebiet
Neustadt/Wstr. sowie die Vorschriften des Landesgesetzes über gefährliche Hunde 
hin. Der Kläger antwortete, dass sein Hund nicht aggressiv sei, sondern im Gegenteil
gutmütig, ausgeglichen und kinderfreundlich. Da es sich um einen jungen Hund handele,
sei sein Spieltrieb noch sehr ausgeprägt, was von manchen Menschen falsch als Aggression
gedeutet werde.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, mitzuteilen, welche Personen sich bei ihr 
über seinen Hund beschwert hätten. Er führe einen zivilrechtlichen Rechtsstreit 
mit einer Nachbarin und vermute, dass diese sich bei der Stadt als „Retourkutsche“
beklagt habe. Die beantragte Information könne daher im Zivilverfahren relevant 
sein. Die Beklagte verweigerte die Mitteilung der Namen der Anzeigeerstatter.

Nach Beendigung des Zivilrechtsstreits verlangte der Kläger weiterhin die Herausgabe
der Namen. Seiner Meinung nach gebe es kein schützenswertes rechtliches Interesse
daran, anonym Anzeigen gegen Dritte stellen zu können. Nur mit dem Wissen um die
Person des Anzeigenden sei eine effektive Verteidigung möglich, da dann eventuell
auch auf persönliche Abneigungen hingewiesen werden könne. Er müsse, sollte es in
Zukunft auch nur zu dem kleinsten Vorfall mit dem Hund kommen, mit einschneidenden
Maßnahmen rechnen, weil das Anzeigeschreiben in den Akten vermerkt sei. Wenn er 
die Namen der Anzeigenden kenne, könne er diese fragen, ob sie tatsächlich selbst
Beobachtungen gemacht hätten oder ob sie von der Nachbarin, mit der er den Zivilrechtsstreit
geführt habe, zur Leistung der Unterschrift überredet worden seien. So könne er 
die Vorwürfe gegebenenfalls aus der Welt schaffen.

Da die beklagte Stadt die Vorlage der Namensliste versagte, erhob der Kläger im 
Dezember 2020 Klage.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Stadt in ihrem Urteil recht. Zur Begründung
führte das Gericht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Unterschriftenliste,
da die Namen der Anzeigenden als personenbezogene Daten einem besonderen Schutz 
unterlägen.

Als Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch komme das Landestransparenzgesetz 
in Betracht, das jedem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen
vermittele. Dort sei aber geregelt, dass ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen
sei, soweit durch das Bekanntwerden der Information personen-bezogene Daten Dritter
offenbart würden, es sei denn, die Betroffenen hätten eingewilligt, die Offenbarung
sei durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
überwiege.

Das alles sei hier nicht der Fall. Insbesondere bestehe kein besonderes öffentliches
Interesse an der Bekanntgabe der Namen an den Kläger. Dieser könne allenfalls ein
privates Interesse geltend machen.

Überdies sei der Beklagten auch darin zuzustimmen, dass die Tätigkeit der Ordnungsbehörden
bei Bekanntgabe der Namen beeinträchtigt würde. Im Bereich der Gefahrenabwehr seien
die Behörden vielfach auf sachdienliche Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen,
um ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Derartige Hinweise erhöhten die 
Effektivität behördlicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, indem sie die behördliche
Aufmerksamkeit auf Verdachtsfälle lenkten. Solche Hinweise erfolgten in der Regel
in der Annahme, dass der Name des Hinweisgebers nicht offenbart werde. Es sei daher
in der Rechtsprechung geklärt, dass die Offenbarung des Namens von Hinweisgebern
ohne ihre Zustimmung geeignet sei, die Tätigkeit der Beklagten im Bereich der Gefahrenabwehr
spürbar zu beeinträchtigen, weil weniger Personen bereit wären, entsprechende Hinweise
zu geben, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung
der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

_Quelle: VG Neustadt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/hundehalter-hat-keinen-anspruch-auf-namentliche-benennung-von-anzeigenden-59719)
