# Hundehundebiss: kein Schadensersatz-, sondern nur Auskunftsanspruch gegen Hundetagesstätte

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- Veröffentlicht: 2021-08-27T08:44:33+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 27.08.2021 zum Urteil 159 C 8382/20 vom 26.07.2021(
nrkr)

Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 26.07.2021 der Klage einer Hundehalterin
gegen eine Münchener Hundetagesstätte auf Auskunft über Namen und Anschrift des 
Halters eines anderen Hundes statt und wies die Klage im Übrigen ab.

Die Beklagte hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, den Hund S. der Klägerin 
tagsüber in ihrer Einrichtung zu betreuen. Bereits am 07.08.2019 hatte S. eine drei
cm lange tiefe Bisswunde sowie mehrere kleine Wunden, die unter Narkose genäht werden
mussten. Am 21.08.2019 wurde S. von dem ebenfalls unter Betreuung der Beklagten 
stehenden Hund G. ins Ohr gebissen. Auch wegen dieser Bisswunden wurde S. tierärztlich
behandelt. Trotz Aufforderung wurden ihr Name und Adresse des Halters des Hundes
G. nicht mitgeteilt.

Die Klägerin verlangt neben dieser Auskunft auch Behandlungskosten vom 07.08.2019
von 510,20 Euro, Behandlungskosten vom 21.08.2019 von 966,58 Euro, sowie, da das
linke Ohr jetzt herabhängen würde, Ersatz einer Wertminderung von 250 Euro und Fahrtkosten
zur Klinik in Höhe von 19,20 Euro.

Die Klägerin behauptet, dass S. auch am 07.08.2019, als er zur Betreuung bei der
Beklagten war, von einem anderen Hund gebissen worden sei. Ihr Hund sei zuvor nie
auffällig gewesen. Zu dem Zeitpunkt sei nur eine Aufsichtsperson anwesend gewesen,
die mit der Einarbeitung beschäftigt gewesen sei. Der Hund sei daher nicht ausreichend
beaufsichtigt worden.

Die Beklagte behauptet, der Hund der Klägerin sei am 07.08.2019 nicht zur Betreuung
in ihrer Hundetagesstätte gewesen. Der Hund der Klägerin habe darüber hinaus damals
ein vermehrt aggressives und dominantes Verhalten gezeigt. Hierauf sei die Klägerin
von den Betreuern auch hingewiesen worden. Bei dem Vorfall am 21.08.2019 habe S.
lediglich eine kleine Bisswunde am Ohr erlitten. Eine mangelnde Beaufsichtigung 
durch die Beklagte sei nicht gegeben. Die Vorgabe des Veterinäramtes, dass je 10
Hunden ein Betreuer anwesend sein muss, sei eingehalten worden. Der verlangten Auskunft
würden datenschutzrechtliche Gründen entgegenstehen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. damit,
dass weder Klägerin noch die als Zeugen vernommenen beiden Mitarbeiter der Beklagten
irgendwelche Beobachtungen des fraglichen Vorgangs vom 07.08.2019 mitteilten. „Damit
bleibt auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme vollständig offen, ob und – wenn
ja – was am 07.08.2019 in der Hundetagesstätte passiert ist. Es fehlt daher an dem
Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten. (…)

Hinsichtlich des Vorfalls vom 21.08.2019 ist das Gericht nach der durchgeführten
Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet hat. Die Klägerin wie Beklagte hätten übereinstimmend geschildert, dass
entsprechend der Anordnung des Veterinäramtes damals etwa 9-11 Hunde von zwei Personen
beaufsichtigt worden wären. „Auch aus der Tatsache, dass der Hund der Klägerin in
der Zeit vor dem Vorfall vermehrt dominantes Verhalten an den Tag gelegt hat, ergibt
sich nach Auffassung des Gerichts keine besondere Sorgfaltspflicht der Beklagten.“
Zwar habe die Klägerin dominantes bzw. aggressives Verhalten ihres Hundes bestritten.
Demgegenüber wollen die Beklagte wie deren Mitarbeiter die Klägerin mehrfach aufgefordert
haben, ihren Hund kastrieren zu lassen, was diese wegen der Zuchtabsicht abgelehnt
habe. Insbesondere die Mitarbeiterin, die auch beim Vorfall vom 21.08.2019 dabei
gewesen war, habe geschildert, dass der Hund der Klägerin zuvor mehrfach bei anderen
Rüden aufgestiegen sei. Da es dabei aber nie zu Verletzungen gekommen sei, habe 
für die Beklagte noch keine besondere Sorgfaltspflicht bestanden. „Damit konnte 
insgesamt eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden.
Bei einer Rudelhaltung der Tiere lassen sich Verletzungen nicht ausnahmslos auch
bei Einhaltung aller erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen verhindern. Die Klage war
insoweit als unbegründet abzuweisen.“

Ein Auskunftsanspruch über Name und Anschrift des Halters des Hundes G. ergäbe sich
aber aus § 242 BGB „…wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es
mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder
Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung 
der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. (…) So liegt es nach
Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/hundehundebiss-kein-schadensersatz-sondern-nur-auskunftsanspruch-gegen-hundetagesstaette-61493)
