# Hundezüchter können Unternehmer sein

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- Veröffentlicht: 2021-05-17T07:26:41+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil 5 K 3037/19 U vom 25.03.2021 (nrkr–
BFH-Az.: XI B 33/21)

Mit Urteil vom 25. März 2021 (Az. 5 K 3037/19 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts
Münster zu den Voraussetzungen, unter denen eine Hundezüchterin zur umsatzsteuerpflichtigen
Unternehmerin wird, Stellung genommen.

Die Klägerin züchtet in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse, die sie u.
a. auf ihrer Homepage zum Verkauf anbietet. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher
Hundezüchter, der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert ist.
Hierdurch hat die Klägerin gewisse Regularien für die Zucht zu beachten, während
nicht in diesem Verband organisierte Züchter deutlich weniger strengen Regeln unterworfen
sind.

Da die Klägerin in den Streitjahren durch die Hundeverkäufe Erlöse oberhalb der 
Kleinunternehmergrenze erzielte, setzte das Finanzamt hierauf Umsatzsteuer fest.
Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Hundezucht ertragsteuerlich Liebhaberei
darstelle. Aufgrund der strengen Regularien des Verbands entstünden derart hohe 
Kosten, dass eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin nicht möglich sei. Sie
trete gerade nicht wie eine Händlerin auf, sondern gehe lediglich ihren persönlichen
Neigungen nach. So lebten die Hunde nicht in einem Zwinger, sondern im Privathaushalt
der Familie der Klägerin und sie verbringe die Nächte nach einem Wurf zusammen mit
der Hündin, um das Überleben sämtlicher Welpen sicherzustellen. Sie suche auch jeden
Käufer für etwaige Welpen nach ihrem persönlichen Eindruck aus und lege hierbei 
Wert auf dessen Qualifikation.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klägerin
als Unternehmerin behandelt und ihre Umsätze aus der Hundezucht der Umsatzsteuer
unterworfen. Die Klägerin habe mit der Hundezucht eine wirtschaftliche Tätigkeit
im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt. Sie habe sich am allgemeinen Markt beteiligt,
indem sie die Hunde entgeltlich an Dritte verkauft habe. Diese Verkäufe seien nicht
lediglich Ausfluss eines Hobbys der Klägerin und überschritten die Grenze zur privaten
Vermögensverwaltung. Zur Vermarktung habe sie vielmehr bei Händlern allgemein bewährte
Vertriebsmaßnahmen – wie eine Internetpräsentation – ergriffen. Der hohe Qualitätsstandard,
den sie an die Auswahl ihrer Zuchthunde und auch an die Auswahl der Käufer anlege,
habe gleichzeitig einen werbenden Effekt. Da das Unterhalten eines Geschäftslokals
für ein Auftreten wie ein Händler nicht erforderlich sei, stehe der Umstand, dass
die Hunde im Privathaushalt der Klägerin lebten und sie die Nächte nach einem Wurf
zusammen mit der Hündin verbringe, ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegen.
Die Klägerin sei auch über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt und damit nachhaltig
tätig geworden.

Schließlich sei es vor dem Hintergrund des im Mehrwertsteuersystem geltenden Neutralitätsprinzips
als Ausprägung des Gebots der Wettbewerbsgleichheit systemgerecht, die Umsätze der
Klägerin der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es bestehe zumindest ein potenzieller 
Wettbewerb mit anderen – auch nicht im Verband organisierten – Hundezüchtern.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter
dem Aktenzeichen XI B 33/21 anhängig.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/hundezuechter-koennen-unternehmer-sein-52845)
