# „Idyllisches Wohnen“ entpuppt sich als Täuschung: Maklerin muss Courtage zurückzahlen

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- Veröffentlicht: 2022-05-31T11:03:52+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 31.05.2022 zum Urteil 4 O 208/21 vom 06.04.2022(
rkr)

Der Käufer eines Grundstücks kann den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten, wenn
ihm der Verkäufer in wesentlichen Punkten falsche Versprechungen gemacht hat. In
diesem Fall verliert auch die Immobilienmaklerin ihren Anspruch auf die Maklercourtage,
und zwar auch dann, wenn sie nichts von der Täuschung wusste. Den bereits gezahlten
Maklerlohn muss sie wieder zurückzahlen. Das entschied die 4. Zivilkammer des Landgericht
Frankenthal in einem aktuellen Verfahren.

Ein Ehepaar aus Baden erwarb Ende 2016 eine Immobilie im Außenbereich einer kleinen
Gemeinde im Landkreis Germersheim. Im Exposé der Maklerin wurde das Objekt beworben
mit: „Idyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage“. Allerdings hatte der Verkäufer
noch vor dem Verkauf von der Baubehörde erfahren, dass das Außenbereichsgelände 
nur in Kombination mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Wohnzwecken genutzt
werden dürfe. Den Käufern, die somit dort nicht wohnen durften, teilte er dies jedoch
nicht mit. Auch die Maklerin hatte davon keine Kenntnis.

Als das Ehepaar im Laufe des Jahres 2017 erfuhr, dass die erworbene Immobilie für
sie nicht als Wohnhaus nutzbar war, erklärten sie die Anfechtung des Kaufvertrags,
mit der Folge, dass dieser rückwirkend unwirksam wurde. Damit war auch dem Anspruch
der Maklerin auf die Vermittlungsprovision der Rechtsgrund entzogen, so die 4. Zivilkammer
in ihrem Urteil. Der Anspruch bestehe nur bei wirksamem Abschluss eines Kaufvertrags;
das Risiko, dass diese Wirksamkeit wieder wegfalle, trage die Maklerin.

Der Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision sei auch noch nicht verjährt. Die
Verjährungsfrist betrage in diesen Fällen drei Jahre ab Kenntnis der Gründe für 
die Rückforderung. Diese Kenntnis erlangten die Käufer zwar bereits im Jahr 2017,
als sie von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer erfuhren. Folglich wären
in diesem Zusammenhang stehende Ansprüche normalerweise mit Ablauf des Jahres 2020
verjährt. Jedoch hatten die Eheleute bereits im Dezember 2020 einen Mahnbescheid
beantragt, sodass der Lauf der Verjährung ab diesem Zeitpunkt gehemmt war.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: LG Frankenthal_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/idyllisches-wohnen-entpuppt-sich-als-taeuschung-maklerin-muss-courtage-zurueckzahlen-79269)
