# IHK Köln muss Mitgliedschaft im DIHK e.V. nicht umgehend kündigen

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- Veröffentlicht: 2020-12-18T06:42:55+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Köln, Pressemitteilung vom 17.12.2020 zum Beschluss 1 L 2340/20 vom 17.12.2020

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 17.12.2020 einen Eilantrag abgelehnt,
mit dem ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln) diese zu
einer Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Industrie- und Handelskammertag
e.V. (DIHK e.V.) noch im laufenden Jahr verpflichten lassen wollte.

Die IHK Köln hat sich mit anderen Industrie- und Handelskammern im DIHK e.V. als
Dachverband privatrechtlich zusammengeschlossen. Mit Urteil vom 14. Oktober 2020
hatte das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage des Mitglieds einer anderen IHK
aus Nordrhein-Westfalen diese verurteilt, ihre Mitgliedschaft im DIHK e.V. zu kündigen,
da der DIHK e.V. bei seinen Tätigkeiten dauerhaft (etwa durch Äußerungen zu allgemeinpolitischen
Angelegenheiten) seine von den Kammern abgeleiteten Kompetenzen überschritten habe(
vgl. [BVerwG, Pressemitteilung Nr. 61/2020](https://www.bverwg.de/de/pm/2020/61)).
Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr, da weder eine Einsichtsfähigkeit
des DIHK e.V. habe festgestellt werden können noch hinreichende organisatorische
Schritte eingeleitet worden seien, die derartige Kompetenzüberschreitungen zuverlässig
verhindern könnten.

Unter Verweis auf diese Entscheidung begehrte der Antragsteller nun den schnellstmöglichen
Austritt der IHK Köln aus dem DIHK e.V. Ein solcher kann frühestens zum 31. Dezember
2021 erfolgen, wenn die Kündigung noch in diesem Jahr ausgesprochen wird. Zur Begründung
führte der Antragsteller aus, der DIHK e.V. überschreite weiterhin seine Kompetenzen
und berücksichtige insbesondere Minderheitenansichten innerhalb der Kammern nur 
völlig unzureichend.

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Einen Kündigungsanspruch im Wege 
des einstweiligen Rechtsschutzes gebe es nicht. So habe der DIHK e.V. in Folge der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich und seinen Organen einen „Maulkorb“
erteilt. Dass dieser nicht umgesetzt werde, sei für das Gericht nicht erkennbar,
da dem DIHK e.V. durch die Rechtsprechung gerade nicht jede Art von Tätigkeiten 
untersagt worden sei. Zudem sei den Beteiligten zuzugestehen, die Entscheidungsgründe
des Bundesverwaltungsgerichts, welche noch nicht vorliegen, auszuwerten und entsprechende
Schritte einzuleiten. Da erste entsprechende Vorüberlegungen bereits angestellt 
worden seien, fehle es an der Feststellung einer konkreten Wiederholungsgefahr für
künftige Kompetenzverstöße. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wirke insoweit
als zeitliche Zäsur. Schließlich sei ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem
denkbaren Klageverfahren für den Antragsteller auch nicht mit unzumutbaren Nachteilen
verbunden.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht
in Münster entscheiden würde.

_Quelle: VG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ihk-koeln-muss-mitgliedschaft-im-dihk-e-v-nicht-umgehend-kuendigen-42419?pk_campaign=feed&pk_kwd=ihk-koeln-muss-mitgliedschaft-im-dihk-e-v-nicht-umgehend-kuendigen)
