# Im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland

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- Veröffentlicht: 2021-02-22T09:48:39+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 22.02.2021 zum Beschluss 1 L 31/21 vom 09.02.2021

Inhaber einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis für unionsrechtlich
harmonisierte Fahrerlaubnisklassen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind
aufgrund dieser Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftahrzeugen auch im Inland berechtigt,
es sei denn, diese Fahrerlaubnis wurde zu einem Zeitpunkt erteilt, an dem dem Fahrerlaubnisinhaber
im Bundesgebiet aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis 
hätte erteilt werden dürfen. In einem solchen Fall darf die zuständige deutsche 
Fahrerlaubnisbehörde mittels Bescheid feststellen, dass die im EU-Ausland erteilte
Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und zur 
Vorlage der Fahrerlaubnis auffordern, um einen entsprechenden Sperrvermerk anzubringen.
Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Eilverfahren bekräftigt.

Der im Eifelkreis Bitburg-Prüm lebende Antragsteller, dem die deutsche Fahrerlaubnis
im Jahre 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war, wurde
im März 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe 
verurteilt; ferner wies das Strafgericht die Verwaltungsbehörde an, dem Antragsteller
vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im September 2017 ist dem
Antragsteller eine luxemburgische Fahrerlaubnis u. a. der Klassen AM und B erteilt
worden. Mit Bescheid vom Dezember 2020 stellte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde
des Eifelkreises Bitburg-Prüm fest, dass die dem Antragsteller erteilte luxemburgische
Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland berechtigt; ferner ordnete die Behörde die Vorlage des Führerscheins
an, um einen entsprechenden Sperrvermerk anbringen zu können. Hiergegen legte der
Antragsteller Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz.

Die Richter der 1. Kammer haben den Antrag abgelehnt und zur Begründung dabei im
Wesentlichen ausgeführt, die vom Antragsgegner getroffene Feststellung hinsichtlich
der Nichtberechtigung des Antragstellers, ebenso wie die Aufforderung zur Vorlage
der luxemburgischen Fahrerlaubnis zwecks Eintragung eines Sperrvermerks seien von
der einschlägigen Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung gedeckt. Danach entfalle
kraft Gesetzes die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund
einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis, wenn diese Fahrerlaubnis –
wie vorliegend geschehen – innerhalb einer bestehenden Sperrfrist erteilt worden
ist. In einem solchen Falle dürfe die Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende Feststellung
bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung treffen, selbst 
wenn zu diesem Zeitpunkt die Sperrfrist bereits abgelaufen ist, da der der Fahrerlaubnis
anhaftende „Makel“ bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung
fortbestehe.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde
an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Trier_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/im-europaeischen-ausland-erteilte-fahrerlaubnis-berechtigt-zum-fuehren-von-kraftfahrzeugen-im-inland-45983?pk_campaign=feed&pk_kwd=im-europaeischen-ausland-erteilte-fahrerlaubnis-berechtigt-zum-fuehren-von-kraftfahrzeugen-im-inland)
