# In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/in-anderen-mitgliedstaaten-zurueckgelegte-kindererziehungszeiten-sind-bei-der-berechnung-der-altersrente-zu-beruecksichtigen/
- Published: 2022-07-07T11:46:48+02:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 07.07.2022 zum Urteil C-576/20 vom 07.07.2022

Der Gerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung, wonach der rentenzahlungspflichtige
Mitgliedstaat, in dem die Begünstigte sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres
Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder
gewidmet hat, ausschließlich gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, diese Kindererziehungszeiten
berücksichtigen muss.

CC zog im November 1987, nachdem sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich
ausgeübt hatte, nach Belgien, wo sie am 5. Dezember 1987 und am 23. Februar 1990
zwei Kinder zur Welt brachte. Ab der Geburt ihres ersten Kindes widmete sie sich
der Erziehung ihrer Kinder, ohne eine Beschäftigung auszuüben, ohne Versicherungszeiten
zu erwerben und ohne Leistungen für ihre Erziehung zu beziehen. Gleiches gilt für
ihren Aufenthalt in Ungarn, wo sie im Dezember 1991 lebte.

Nach ihrer Rückkehr nach Österreich im Februar 1993 widmete sich CC für 13 weitere
Monate der Erziehung ihrer Kinder, unterlag jedoch der Pflichtversicherung und entrichtete
Beiträge zum österreichischen Sozialversicherungssystem. Anschließend arbeitete 
sie in diesem Mitgliedstaat bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand und entrichtete
Beiträge.

Nachdem sie bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Altersrente
beantragt hatte, wurde ihr dieser Anspruch mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 zuerkannt.
Die in Österreich zurückgelegten Kindererziehungszeiten wurden Versicherungszeiten
gleichgestellt und bei der Berechnung der Höhe ihrer Rente berücksichtigt. Die in
Belgien und Ungarn zurückgelegten Zeiten wurden hingegen nicht berücksichtigt.

CC focht diesen Bescheid mit der Begründung an, dass die in anderen Mitgliedstaaten
zurückgelegten Kindererziehungszeiten auf der Grundlage von Art. 21 AEUV, in dem
das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit verankert werde, Versicherungszeiten
gleichzustellen seien, da sie vor und nach diesen Zeiten in Österreich gearbeitet
habe und sozialversichert gewesen sei.

Nachdem ihre Berufung zurückgewiesen worden war, legte CC Revision beim Obersten
Gerichtshof (Österreich) ein. Da der Oberste Gerichtshof Zweifel daran hatte, ob
in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten bei der Berechnung
der Altersrente zu berücksichtigen sind, hat er den Gerichtshof um Auslegung einer
Bestimmung des Sekundärrechts der Union ersucht^(1), die im vorliegenden Fall zeitlich
anwendbar ist. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass diese Bestimmung die Voraussetzungen
für eine solche Berücksichtigung abschließend vorsehe, und CC erfülle diese nicht,
da sie zum Zeitpunkt, zu dem ihre erste Kindererziehungszeit begonnen habe, keine
Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt habe.

Mit seinem Urteil verneint der Gerichtshof, dass diese Bestimmung die Berücksichtigung
von Kindererziehungszeiten, die ein und dieselbe Person in verschiedenen Mitgliedstaaten
zurückgelegt hat, abschließend regelt, und bestätigt, dass diese Zeiten im vorliegenden
Fall nach Art. 21 AEUV zu berücksichtigen sind.

## Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 in
Anbetracht seines Wortlauts, des Zusammenhangs, in den er sich einfügt, und der 
Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, dahin auszulegen
ist, dass er die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die ein und dieselbe
Person in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, nicht abschließend regelt.

Zum Wortlaut von Art. 44 stellt der Gerichtshof fest, dass aus dieser Bestimmung
nicht hervorgeht, dass sie diese Berücksichtigung abschließend regelt, und dass 
diese Bestimmung zwar eine Kodifizierung seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung
darstellt^(2), das Urteil Reichel-Albert^(3) aber zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
noch nicht verkündet worden war und daher die Erkenntnisse aus diesem Urteil beim
Erlass der Verordnung Nr. 987/2009 nicht im Hinblick auf ihre etwaige Kodifizierung
berücksichtigt werden konnten.

Zum Regelungszusammenhang von Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 stellt der Gerichtshof
unter Verweis auf den Titel und das Kapitel dieser Verordnung, zu denen er gehört,
klar, dass diese Bestimmung eine zusätzliche Regelung enthält, die es ermöglicht,
die Wahrscheinlichkeit der vollständigen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
der betreffenden Personen zu erhöhen und somit eine Nichtanrechnung so weit wie 
möglich zu vermeiden.

Was das Ziel der Verordnung Nr. 987/2009 betrifft, liefe eine Auslegung, nach der
Art. 44 dieser Verordnung die Berücksichtigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten
zurückgelegten Kindererziehungszeiten abschließend regelt, darauf hinaus, dass der
rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem eine Person ausschließlich gearbeitet
und Beiträge geleistet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres
Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder
gewidmet hat, die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die diese Person 
in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, verweigern und diese folglich benachteiligen
könnte, nur weil sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Eine solche Auslegung
liefe daher den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen zuwider, insbesondere dem
Ziel, die Beachtung des in Art. 21 AEUV verankerten Grundsatzes der Freizügigkeit
zu gewährleisten, und könnte somit die praktische Wirksamkeit von Art. 44 dieser
Verordnung gefährden.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die Erkenntnisse aus dem Urteil Reichel-
Albert, um die Beachtung dieses Grundsatzes sicherzustellen, auf einen Fall wie 
den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden übertragbar sind, in dem die betroffene
Person nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen
Erwerbstätigkeit gemäß dieser Bestimmung erfüllt, um die Berücksichtigung der von
ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung
einer Altersrente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen.
Folglich ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 21 AEUV verpflichtet, diese Zeiträume
zu berücksichtigen, sofern diese Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet
und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres
Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie diese Zeiten zurückgelegt 
hat.

So besteht wie beim Sachverhalt, der im Urteil Reichel-Albert in Rede stand, eine
hinreichende Verbindung zwischen den von CC im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten
und den aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich erworbenen Versicherungszeiten.
Folglich sind die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Berücksichtigung
und Anrechnung dieser Zeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente durch
ihn anzuwenden.

Wenn CC Österreich nicht verlassen hätte, wären ihre Kindererziehungszeiten bei 
der Berechnung ihrer österreichischen Altersrente berücksichtigt worden. Folglich
ist CC wie die betroffene Person in der Rechtssache, in der das Urteil Reichel-Albert
ergangen ist, nur deshalb benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch gemacht hat, was gegen Art. 21 AEUV verstößt.

## Fußnoten

^(1) Es handelt sich um Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für
die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1). Dieser Art. 44 („Berücksichtigung
von Kindererziehungszeiten“) sieht in Abs. 2 vor, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften
des gemäß Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständigen Mitgliedstaats keine 
Kindererziehungszeit berücksichtigt wird, der Träger des Mitgliedstaats, dessen 
Rechtsvorschriften nach Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 auf die betreffende
Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung
der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften
begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat,
für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen
Rechtsvorschriften zuständig bleibt, so als hätte diese Kindererziehung in seinem
eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.

^(2) Vgl. Urteile vom 23. November 2000, Elsen, C-135/99, und vom 7. Februar 2002,
Kauer, C-28/00 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 13/02), in denen der Gerichtshof
die Prüfungskriterien eines „engen Zusammenhangs“ oder eines „hinreichenden Zusammenhangs“
zwischen den zurückgelegten Versicherungszeiten, die durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit
in dem Mitgliedstaat erworben wurden, in dem die betreffende Person eine Altersrente
beantragt, und den Kindererziehungszeiten aufgestellt hat, die diese Person in einem
anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat. Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein
solcher enger oder hinreichender Zusammenhang festgestellt werden konnte, weil die
Personen, die ausschließlich im zur Zahlung ihrer Altersrente verpflichteten Mitgliedstaat
gearbeitet hatten, eine Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats 
ausübten, als das Kind geboren wurde, und dass folglich die Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaats für die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten
Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer solchen Rente anwendbar waren.

^(3) Im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert, C-522/10, hat der Gerichtshof 
festgestellt, dass Art. 21 AEUV dahin auszulegen ist, dass er die zuständige Einrichtung
eines ersten Mitgliedstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer
Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer
Person zurückgelegt wurden, welche nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche
Tätigkeit ausgeübt hat und welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit
vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet
des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese
Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/in-anderen-mitgliedstaaten-zurueckgelegte-kindererziehungszeiten-sind-bei-der-berechnung-der-altersrente-zu-beruecksichtigen-81208)
