# In nationalem Tarifvertrag darf zusätzlicher Mutterschaftsurlaub ausschließlich Müttern vorbehalten werden

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- Veröffentlicht: 2020-11-18T10:19:42+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Urteil C-463/19 vom 18.11.2020

**In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub ausschließlich
Müttern vorbehalten werden.**

_Es ist jedoch darzutun, dass dieser zusätzliche Urlaub den Schutz der Arbeitnehmerinnen
hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft und ihrer Mutterschaft bezweckt._

Das Syndicat CFTC du personnel de la Caisse primaire d’assurance maladie (CPAM) 
de la Moselle (Gewerkschaft CFTC des Personals der gesetzlichen Krankenkasse des
Département Moselle) klagt gegen die Weigerung dieser Krankenkasse, dem Vater eines
Kindes den Urlaub zu gewähren, der Arbeitnehmerinnen zusteht, die ihr Kind selbst
erziehen, und der im nationalen Tarifvertrag für das Personal der Sozialversicherungsträger
vorgesehen ist.

Der von der Gewerkschaft angerufene Conseil des prud’hommes de Metz (Arbeitsgericht
Metz) weist auf ein Urteil der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich)
hin, die entschieden habe, dass der fragliche Urlaub einen zusätzlichen Mutterschaftsurlaub
nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs darstelle und somit dem Schutz
der besonderen Beziehung zwischen der Frau und ihrem Kind in der Zeit nach der Schwangerschaft
und der Entbindung diene. In Anbetracht dieses Urteils fragt das genannte Arbeitsgericht
den Gerichtshof, ob das Unionsrecht die Möglichkeit ausschließt, nach dem Mutterschaftsurlaub
einen dreimonatigen Urlaub bei halber Bezahlung oder einen eineinhalbmonatigen Urlaub
bei voller Bezahlung sowie einen einjährigen unbezahlten Urlaub Arbeitnehmerinnen,
die ihre Kinder selbst erziehen, vorzubehalten.

In seinem Urteil vom 18.11.2020 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass 
die Gleichbehandlungsrichtlinie^(1) jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
verbietet.

Der Gerichtshof stellt indessen klar, dass ein Mitgliedstaat nach Ablauf des gesetzlichen
Mutterschaftsurlaubs der Mutter des Kindes einen zusätzlichen Urlaub vorbehalten
kann, wenn dieser die Mutter nicht in ihrer Eigenschaft als Elternteil, sondern 
sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich ihrer Mutterschaft
betrifft. Ein solcher zusätzlicher Urlaub muss nämlich dazu dienen, den Schutz der
körperlichen Verfassung der Frau sowie der besonderen Beziehung der Mutter zu ihrem
Kind in der Zeit nach der Entbindung zu gewährleisten.

Der Gerichtshof betont sodann, dass ein Tarifvertrag, der einem Arbeitnehmer, der
sein Kind selbst erzieht, einen solchen zusätzlichen Urlaub verwehrt, eine Ungleichbehandlung
zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schafft. Eine solche Ungleichbehandlung
erscheint nur dann mit der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar, wenn sie den Schutz
der Mutter sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich
ihrer Mutterschaft bezweckt, d. h., wenn sie den Schutz der körperlichen Verfassung
der Frau sowie der besonderen Beziehung der Mutter zu ihrem Kind in der Zeit nach
der Entbindung gewährleisten soll. Sollte der im Tarifvertrag vorgesehene Urlaub
für Frauen allein in ihrer Eigenschaft als Elternteil gelten, würde er mithin eine
unmittelbare Diskriminierung der Arbeitnehmer begründen.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass ein Urlaub, der sich an den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub
anschließt, als integraler Bestandteil eines Mutterschaftsurlaubs angesehen werden
könnte, dessen Dauer für Arbeitnehmerinnen länger und günstiger ist als die gesetzliche
Dauer. Allerdings ist die Möglichkeit, einen den Müttern vorbehaltenen Urlaub nach
Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs einzuführen, von der Voraussetzung 
abhängig, dass der Urlaub selbst den Schutz der Frauen bezweckt. Folglich genügt
die bloße Tatsache, dass ein Urlaub unmittelbar auf den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub
folgt, nicht für die Annahme, dass er den Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind selbst
erziehen, vorbehalten werden kann.

Zudem muss das nationale Gericht konkret prüfen, ob der vorgesehene Urlaub im Wesentlichen
den Schutz der Mutter sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch
hinsichtlich ihrer Mutterschaft bezweckt.

Der Gerichtshof weist schließlich darauf hin, dass die im Tarifvertrag vorgesehene
Urlaubsdauer – von eineinhalb Monaten bis zu zwei Jahren und drei Monaten – stark
variieren kann. Diese Dauer kann somit erheblich länger sein als die des gesetzlichen
Mutterschaftsurlaubs von sechzehn Wochen nach dem französischen Code du travail (
Arbeitsgesetzbuch), und der fragliche Urlaub ist, wenn er für die Dauer von einem
oder zwei Jahren in Anspruch genommen wird, „unbezahlt“, was für die Arbeitnehmerin
nicht die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder den Anspruch auf eine angemessene
Sozialleistung zu gewährleisten scheint; dies wird für Mutterschaftsurlaub nach 
der Mutterschutzrichtlinie^(2) aber zwingend vorausgesetzt.

Der Gerichtshof zieht daraus die Schlussfolgerung, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie
einem nationalen Tarifvertrag nicht entgegensteht, der den Arbeitnehmerinnen, die
ihr Kind selbst erziehen, einen Anspruch auf Urlaub nach Ablauf des gesetzlichen
Mutterschaftsurlaubs vorbehält, sofern dieser zusätzliche Urlaub den Schutz der 
Arbeitnehmerinnen sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich
ihrer Mutterschaft bezweckt, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung insbesondere
der Voraussetzungen für die Gewährung dieses Urlaubs, seiner Ausgestaltung und Dauer
sowie des mit diesem Urlaub verbundenen rechtlichen Schutzniveaus zu prüfen hat.

## Fußnoten

^(1) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli
2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung
von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S.
23).

^(2) Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren
Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz(
zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/
EWG) (ABl. 1992, L 348, S. 1).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/in-nationalem-tarifvertrag-darf-zusaetzlicher-mutterschaftsurlaub-ausschliesslich-muettern-vorbehalten-werden-38850)
