# Inanspruchnahme der deutschen Sozialsysteme durch einen EU-Ausländer

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/inanspruchnahme-der-deutschen-sozialsysteme-durch-einen-eu-auslaender/
- Published: 2022-09-08T06:43:00+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Mainz, Pressemitteilung vom 07.09.2022 zum Urteil 4 K 569/21 vom 12.08.2022

Zur Verhinderung einer dauerhaften Inanspruchnahme der Sozialhilfesysteme kann das
Recht auf Einreise und Aufenthalt eines EU-Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland
auch unter Berücksichtigung familiärer Bindungen verloren gehen. Dies entschied 
das Verwaltungsgericht Mainz.

Der über 70 Jahre alte Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste 2019 in
die Bundesrepublik Deutschland ein. Seither lebt er bei seiner Tochter, die ihn 
nach seinem Vortrag wegen verschiedener Erkrankungen pflegt. Der Kläger bezieht 
seit Mitte 2020 Leistungen zur Grundsicherung im Alter. Der beklagte Landkreis stellte
mit einem Bescheid den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt
im Bundesgebiet nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern–
Freizügigkeitsgesetz – fest; zugleich wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise
eingeräumt und für den Fall der Fristversäumung die Abschiebung angedroht. Nach 
erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage. Er machte geltend, die
ausländerrechtliche Verfügung lasse seine schwere Erkrankung und die deshalb notwendige
Pflege durch die in Deutschland lebende Tochter außen vor. Mangels weiterer Bezugspersonen
in Polen bestehe nur noch eine soziale Verwurzelung zu seiner Tochter. Das Verwaltungsgericht
wies die Klage ab.

Der Kläger sei als polnischer Staatsangehöriger zwar Unionsbürger und damit der 
Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes gegeben. Ein nach diesem Gesetz für
Unionsbürger eröffnetes Freizügigkeitsrecht könne der Kläger für sich jedoch nicht
in Anspruch nehmen, weshalb der Beklagte berechtigt gewesen sei, den Verlust seines
Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festzustellen. Der Kläger halte
sich nicht als Arbeitnehmer im Bundesgebiet auf. Als Nichterwerbstätiger sei er 
weder ausreichend krankenversichert noch stünden ihm aufgrund des Bezugs von Grundsicherung
ausreichende Existenzmittel zur Verfügung. Mit Blick auf sein Lebensalter und die
geltend gemachte Pflegebedürftigkeit könne auch nicht von einer nur vorübergehenden
Inanspruchnahme von Sozialleistungen ausgegangen werden. Ein Freizügigkeitsrecht
des Klägers bestehe aber auch nicht als Familienangehöriger seiner in Deutschland
lebenden Tochter. Nach dem Klagevorbringen sei nicht ersichtlich, dass diese den
Kläger regelmäßig (zu einem beachtlichen Teil) bei den Kosten zum Lebensunterhalt
unterstütze. Denn der Kläger erhalte Sozialleistungen auch für Unterkunft und Heizung,
also auch für ihm von der Tochter zur Verfügung gestellten Wohnraum. Nicht näher
dargelegt sei zudem, welche tatsächlichen Pflegeleistungen die Tochter ihm gegenüber
erbringe, zumal eine weitere Tochter in Deutschland wohnhaft sei. Der Kläger verfüge
ferner nicht über ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz, weil 
er sich noch nicht fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Der Beklagte habe schließlich ermessensfehlerfrei den Verlust des Freizügigkeitsrechts
des Klägers festgestellt. Unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Regelungen führe
der Bezug von Sozialleistungen durch einen EU-Ausländer nicht automatisch zu einem
Verlust seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat. Erforderlich sei vielmehr
eine „unangemessene“ Inanspruchnahme von Sozialleistungen, um eine Überlastung des
nationalen Sozialhilfesystems in seiner Gesamtheit zu verhindern. Diesem hier gegebenen
Belang habe der Beklagte den Vorzug vor den familiären Bindungen des Klägers im 
Bundesgebiet geben dürfen, ohne dass insoweit ein unverhältnismäßiges Vorgehen anzunehmen
wäre. Die behauptete Entwurzelung des Klägers in seinem Heimatland, in dem er ebenfalls
medizinisch und pflegerisch betreut werden könne, werde angesichts der dort verbrachten
Jahrzehnte und der nur kurzen Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik ohne Kenntnis
der deutschen Sprache als fernliegend angesehen. Demgegenüber bestehe auch in Zukunft
weiterhin ein Sozialhilfebedarf für die gesamten Lebenshaltungskosten des Klägers,
der angesichts seiner zunehmenden Pflegebedürftigkeit erwartungsgemäß zu einer anwachsenden
Belastung des hiesigen Sozialsystems führen werde.

Der Kläger hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt.

_Quelle: VG Mainz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/inanspruchnahme-der-deutschen-sozialsysteme-durch-einen-eu-auslaender-84508)
