# Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/inflationsausgleichspraemie-bis-zu-3-000-euro-steuerfrei/
- Published: 2022-11-02T13:25:14+01:00
- Author: Thomas Stuppy

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.11.2022

**Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten
steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte
Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat
und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine
freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.**

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des [dritten Entlastungspakets](https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/drittes-entlastungspaket-2082584)
vom 3. September 2022. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen
an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den 
Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, so Punkt 10 des Beschlusses.

## Prämie gilt bis Ende 2024

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das [„Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“](https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/steuersenkung-gas-2125486).
Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend
zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

 * Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum
   31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
   Flexibilität.
 * In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu
   einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
 * Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren
   Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
 * Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
   gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche
   zusätzlichen Zahlungen nutzen.
 * Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass
   diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden
   Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass
die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als
Einkommen angerechnet wird.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine **freiwillige Leistung**
des Arbeitgebers. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf
Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossene
Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die
Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.

_Quelle: Bundesregierung_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/inflationsausgleichspraemie-bis-zu-3-000-euro-steuerfrei-2-88231)
