# Informationszugang zu Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF

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- Published: 2022-05-06T04:35:04+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 05.05.2022 zum Urteil 10 C 1.21 vom 05.05.2022

Die anonymisierten Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium
der Finanzen unterliegen keinem besonderen Amtsgeheimnis und können deshalb Gegenstand
eines Auskunftsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz sein. Das hat das 
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 05.05.2022 entschieden.

Der Kläger befasst sich als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit dem Einfluss externer
Berater im Politikbetrieb und begehrt den Informationszugang zu Sitzungsprotokollen
des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen. Dem Beirat gehören
mehr als 30 Professoren an deutschen Universitäten an, die den Bundesfinanzminister
in allen Fragen der Finanzpolitik unabhängig beraten sollen. Zu diesem Zweck werden
Gutachten erstellt, die veröffentlicht werden. Über die zweitägigen Sitzungen des
Beirats wird ein kurzes Verlaufsprotokoll angefertigt, das nach der Satzung des 
Beirats nicht veröffentlicht wird. Nach der Satzung sind die Beratungen nicht öffentlich
und die Zusammenarbeit beruht auf Vertraulichkeit. Den beantragten Informationszugang
lehnte das Bundesministerium ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die
Berufung der Beklagten vor dem Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und zur
Begründung ausgeführt: Das Bundesministerium ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz
für die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang zuständig. Dem Anspruch
stehen Ausschlussgründe nicht entgegen. Insbesondere begründet die Satzung des Beirats
als bloßes Binnenrecht kein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG.
Auch liegt hier nicht der Versagungsgrund des Schutzes von Behördenberatungen vor.
Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, es sei nicht davon auszugehen, dass
die zukünftigen Beratungen des Beirats aufgrund einer Veröffentlichung der Protokolle
beeinträchtigt würden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/informationszugang-zu-sitzungsprotokollen-des-wissenschaftlichen-beirats-beim-bmf-77920)
