# Inkassounternehmen darf keine Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos geltend machen

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- Published: 2021-03-30T08:54:14+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Urteil 3 K 802/20 vom 10.03.2021

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 10. März 2021
die Klage eines Inkassounternehmens abgewiesen. Diesem war die Auflage erteilt worden,
im Rahmen seiner Inkassotätigkeit gegenüber den Schuldnern seiner Auftraggeber keine
pauschalen Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos mehr geltend zu
machen.

Das Unternehmen, welches Inkassodienstleistungen nach dem Gesetz über außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen – Rechtsdienstleistungsgesetz – erbringt, hat seinen Sitz
in der Pfalz. Es wickelt pro Jahr mehrere Hunderttausend Verfahren ab. In der Vergangenheit
forderte das Unternehmen von den Schuldnern „Kontoführungskosten“ in Höhe von 2,50
Euro/Monat (= 30 Euro/Jahr) für die Führung eines internen Schuldnerkontos neben
den jeweils abgerechneten Inkassokosten. Nachdem dies zunächst von der Aufsichtsbehörde
beanstandet worden war, wurde der Firma schließlich im Februar 2020 die Auflage 
erteilt, die sog. „Kontoführungskosten“ nicht mehr geltend zu machen.

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen: Die angeordnete Auflage finde ihre Rechtsgrundlage im Rechtsdienstleistungsgesetz
und sei zum Schutz des Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs erforderlich. Die Klägerin
dürfe die „Kontoführungskosten“ gegenüber den Forderungsschuldnern nicht abrechnen,
deren Geltendmachung sei vielmehr rechtswidrig. Es handele sich hierbei um Aufwendungen,
die die Klägerin für die interne Registratur- oder Aktenführung erbringe, um die
Inkassofälle zu erfassen und zuzuordnen. Für die Führung eines internen Schuldnerkontos
als Bestandteil der internen Büroorganisation gebe es jedoch keinen Gebührentatbestand
bzw. keine entsprechende Rechtsgrundlage.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung
der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

_Quelle: VG Neustadt_

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