# Insolvenzrechtlicher Rang des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/insolvenzrechtlicher-rang-des-urlaubsabgeltungsanspruchs-bei-inanspruchnahme-der-arbeitsleistung-durch-den-starken-vorlaeufigen-insolvenzverwalter/
- Veröffentlicht: 2021-11-25T12:57:32+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zum Urteil 6 AZR 94/19 vom 25.11.2021

In der Insolvenz des Arbeitgebers ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung
vollständig als Masseverbindlichkeit zu berichtigen, falls der vorläufige Insolvenzverwalter
mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter)
die Arbeitsleistung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in
Anspruch genommen hat.

Der Kläger wurde von der Beklagten als damalige starke vorläufige Insolvenzverwalterin
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zur Arbeit herangezogen. Mit seiner Klage hat er für die zum Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommenen Urlaubstage die Zahlung einer Abgeltung
in Höhe von 3.391,30 Euro brutto als Masseverbindlichkeit verlangt. Die Beklagte
hat dies als nunmehrige Insolvenzverwalterin abgelehnt, weil es sich nur um eine
zur Insolvenztabelle anzumeldende Insolvenzforderung handle.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor 
dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die streitbefangene Urlaubsabgeltung
ist in voller Höhe als Masseverbindlichkeit zu berichtigen. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO
sieht die Begründung von Masseverbindlichkeiten vor, „soweit“ der vorläufige Insolvenzverwalter
für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. 
Entscheidet sich der starke vorläufige Insolvenzverwalter für die Inanspruchnahme
der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers, hat er alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Hiervon umfasst sind nicht nur Ansprüche,
welche unmittelbar auf einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen, sondern
auch solche, denen keine unmittelbare Wertschöpfung für die Masse gegenübersteht(
vgl. bereits BAG, 10. September 2020, 6 AZR 94/19 (A)).

Der vollen Berichtigung als Masseverbindlichkeit steht nicht entgegen, dass der 
Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts bzgl. der vergleichbaren Regelung in § 209
Abs. 2 Nr. 3 InsO von einer nur anteiligen Zuordnung der „geldwerten Urlaubsansprüche“
ausging (vgl. BAG, 21. November 2006, 9 AZR 97/06). Auf Anfrage des erkennenden 
Senats hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts erklärt, an dieser Auffassung
nicht festzuhalten (BAG, 16. Februar 2021, 9 AS 1/21).

_Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/insolvenzrechtlicher-rang-des-urlaubsabgeltungsanspruchs-bei-inanspruchnahme-der-arbeitsleistung-durch-den-starken-vorlaeufigen-insolvenzverwalter-68737)
