# Internet ist kein rechtsfreier Raum – Zur Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem Namen u. a.

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- Veröffentlicht: 2022-04-22T05:38:51+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Coburg, Pressemitteilung vom 22.04.2022 zum Urteil 12 O 68/21 vom 29.09.2021 (
rkr)

Die Klage auf Freigabe einer Internet-Domain und auf Unterlassung der Veröffentlichung
eines privaten Fotos hatte Erfolg. Eine Geldentschädigung steht der Klägerin dafür
jedoch nicht zu.

Obwohl die Klägerin und der Beklagte bereits seit dem Jahr 2014 geschieden sind,
ist ihr Verhältnis weiterhin nachhaltig zerrüttet. So betrieb der Beklagte eine 
Internetseite unter dem Vor- und Nachnamen der Klägerin und veröffentlichte dort
Inhalte über diese. Hierbei entstand der Eindruck, die Klägerin selbst habe das 
veranlasst. Der Beklagte hatte die Klägerin auch als „vollkommen dumm“, als „Dieb(
in)“, „Lügner(in)“ und „Betrüger(in)“ bezeichnet. Nicht zuletzt veröffentlichte 
er ein Foto, auf dem das Gesäß der Klägerin nahezu unbekleidet zu sehen war.

Aufforderungen der Klägerin, die Internetseite freizugeben und das Foto von ihr 
zu entfernen, war der Beklagte nicht nachgekommen. Auch eine Geldentschädigung im
niedrigen vierstelligen Bereich und die Rechtsanwaltskosten der Klägerin mochte 
der Beklagte nicht zahlen. Er meinte vielmehr, sein Tun sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Weder sei das Namensrecht der Klägerin verletzt noch deren Recht am eigenen Bild.

Das Landgericht Coburg gab der Klägerin teilweise Recht.

Danach hat der Beklagte die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen der Klägerin
zu unterlassen und diese sogar gänzlich freizugeben. In der Registrierung und Verwendung
dieser Domain sah das Gericht das Namensrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte
hat mit der Nutzung des Namens seiner geschiedenen Ehefrau den falschen Eindruck
erweckt, die Klägerin selbst betreibe diese Seite und habe die Veröffentlichungen
veranlasst. Das durfte der Beklagte nicht.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos.
Zwar zeigte das Bild die Rückenansicht der Klägerin und deren mit Tangaunterwäsche
bekleidetes Gesäß, ohne dass Gesichtszüge oder sonstige individuelle Merkmale der
Klägerin zu sehen waren. Allerdings ergibt sich nach der Entscheidung des Gerichts
der Bezug zur Klägerin aus dem Namen der Internetseite und aus dem Begleittext zum
Bild. Dort hatte der Beklagte in der Ich-Form über die Mutterrolle der Klägerin 
in der zerbrochenen Ehe geschrieben und das Foto selbst dazu genutzt, um die Aussage„
Man zeigt seinen Kindern den Arsch“ zu unterstreichen. Hierdurch wurde das Recht
der Klägerin am eigenen Bild verletzt.

Demgegenüber sah das Gericht die Voraussetzungen für die verlangte Geldentschädigung
nicht als gegeben an. Diese kommt nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Verletzten in Betracht, beispielsweise bei schweren Eingriffen
in die Intim- oder Privatsphäre. So lag der Fall hier aber nicht. Ein Nacktfoto 
des Intimbereichs der Klägerin war nicht betroffen und vergleichbare Bilder eines
mit Tangaunterwäsche bekleideten Gesäßes sind nach der Entscheidung des Gerichts
beispielsweise auch in wöchentlich erscheinenden Werbeprospekten nichts Ungewöhnliches.
Nach dem Begleittext war auch auszuschließen, dass die Klägerin durch das Bild zu
einem bloßen Lustobjekt gemacht werden sollte.

Wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer Aussage der Klägerin als Zeugin in einem
Strafverfahren sah das Gericht auch in den ehrenrührigen Bezeichnungen der Klägerin
durch den Beklagten die Schwelle zu einer strafbaren Beleidigung noch nicht überschritten.

Zuletzt musste der Beklagte die Rechtsanwaltskosten der Klägerin teilweise übernehmen.

_Quelle: LG Coburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/internet-ist-kein-rechtsfreier-raum-zur-nutzung-einer-internet-domain-unter-fremdem-namen-u-a-77236)
