# Investitionsabzugsbetrag 2026: Was Sie vor dem Jahresende prüfen sollten

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- Veröffentlicht: 2026-10-29T07:00:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Ein Betrieb möchte im Frühjahr 2027 eine neue Maschine anschaffen. Das Angebot liegt
bereits auf dem Tisch, bezahlt wird aber erst im nächsten Jahr. Kann die geplante
Investition trotzdem schon den steuerlichen Gewinn 2026 mindern? Unter bestimmten
Voraussetzungen ja: Dafür gibt es den Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, nach §
7g Einkommensteuergesetz.

Gerade vor dem Jahresende lohnt die Abstimmung zwischen Investitionsplanung und 
Steuererklärung. Dabei darf der Stichtag nicht missverstanden werden: **Der 31. 
Dezember ist für kalendergleiche Wirtschaftsjahre der Jahresabschluss-Stichtag, 
nicht pauschal eine Antragsfrist.** Der IAB wird im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung
geltend gemacht.

## Was der Investitionsabzugsbetrag tatsächlich bewirkt

Der IAB ermöglicht es begünstigten Betrieben, **bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten** eines geeigneten Wirtschaftsguts schon vor
dem Kauf gewinnmindernd abzuziehen. Das kann die Steuerbelastung im Abzugsjahr senken
oder einen Verlust erhöhen. Es handelt sich aber weder um einen staatlichen Zuschuss
in Höhe von 50 Prozent noch zwingend um eine endgültige Steuerersparnis.

Wird später investiert, sind nach § 7g Abs. 2 EStG entsprechende Beträge im Investitionsjahr
gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Daneben können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
unter den gesetzlichen Voraussetzungen herabgesetzt werden; die spätere Abschreibungsbasis
sinkt entsprechend. Der zeitliche Effekt muss deshalb über mehrere Jahre betrachtet
werden.

## Welche Betriebe und Anschaffungen begünstigt sind

Entscheidend ist zunächst der **Gewinn im Abzugsjahr**: Er darf – ohne den geltend
gemachten IAB und die Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG – **200.000 Euro nicht
übersteigen**. Der Abzug kommt auch bei Einnahmenüberschussrechnung in Betracht.
Zusätzlich darf die Summe der noch vorhandenen Investitionsabzugsbeträge je Betrieb
die gesetzliche Obergrenze von **200.000 Euro** nicht überschreiten. Diese zweite
Grenze ist keine alternative Gewinngrenze.

Begünstigt sind neue oder gebrauchte **abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens**, etwa Maschinen oder bestimmte technische Geräte. Grundstücke,
Gebäude und gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht dazu. Bei Software
gilt grundsätzlich eine Besonderheit: Nach dem BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 ist
immaterielle Software nicht begünstigt; für sogenannte Trivialprogramme kann eine
Ausnahme bestehen. Gerade IT-Unternehmen sollten Anschaffung von Hardware und Softwarelizenzen
deshalb nicht gleichsetzen.

Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf die Anschaffung oder Herstellung folgenden
Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs**
ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich** genutzt werden. Nach der Verwaltungsauffassung
bedeutet das grundsätzlich mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung. Für gemischt
genutzte Fahrzeuge ist eine belastbare Dokumentation besonders wichtig.

## Ein Beispiel für die Planung 2026

Ein Unternehmen mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr und einem vor IAB maßgeblichen
Gewinn von 150.000 Euro möchte 2027 eine für den Betrieb bestimmte Maschine für 
voraussichtlich **60.000 Euro** anschaffen. Unterstellen wir, dass sämtliche weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind und kein alter IAB die Höchstgrenze ausschöpft.

Der Betrieb kann für 2026 einen IAB von **bis zu 30.000 Euro** (50 Prozent von 60.000
Euro) geltend machen. Dadurch sinkt der steuerlich maßgebliche Gewinn für 2026 zunächst
entsprechend. Das bedeutet ausdrücklich **nicht**, dass das Finanzamt 30.000 Euro
auszahlt. Der tatsächliche Steuereffekt hängt von der individuellen Steuersituation
ab.

Bei der Anschaffung 2027 ist der IAB nach den Regeln des § 7g Abs. 2 EStG zu behandeln;
Gewinnhinzurechnung und gegebenenfalls Herabsetzung der Anschaffungskosten gehören
in dieselbe Berechnung. Das Beispiel illustriert deshalb einen zeitlichen Gewinnverlagerungseffekt,
keine isolierte Steuerersparnis.

## Welche Fristen gelten – und welche nicht?

Für einen IAB des Wirtschaftsjahres 2026 muss die begünstigte Investition grundsätzlich**
bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres** erfolgen. Bei einem Wirtschaftsjahr
vom 1. Januar bis 31. Dezember sind dies die Jahre **2027, 2028 und 2029**. Ohne
ausreichend begünstigte Investitionen wird der nicht verwendete IAB für das Abzugsjahr
rückgängig gemacht (§ 7g Abs. 3 EStG).

Der 31. Dezember 2026 bleibt dennoch ein guter **Planungszeitpunkt**: Bis dahin 
lässt sich das voraussichtliche Jahresergebnis mit anstehenden Investitionen abgleichen.
Die eigentliche Übermittlung des IAB erfolgt nach den steuerlichen Verfahrensregeln
im Rahmen der Gewinnermittlung. Auch eine spätere Geltendmachung kann möglich sein;
nach Unanfechtbarkeit der erstmaligen Festsetzung gelten aber zusätzliche gesetzliche
Einschränkungen, insbesondere für bereits angeschaffte Güter (§ 7g Abs. 2 Satz 2
EStG).

## Vier Fehler, die die geplante Entlastung gefährden

 * **Falscher Gegenstand:** Nicht jede Investition ist ein bewegliches abnutzbares
   Anlagegut. Cloud-Abos und gewöhnliche Softwarelizenzen erfüllen die Voraussetzung
   regelmäßig nicht.
 * **Privatnutzung unterschätzt:** Bei nicht ausreichender betrieblicher Nutzung
   drohen steuerliche Korrekturen.
 * **Investitionszeitraum versäumt:** Wird nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend
   investiert, ist der Abzug ganz oder teilweise rückgängig zu machen.
 * **Steuervorteil falsch gerechnet:** Wer nur die Gewinnminderung 2026 betrachtet
   und Hinzurechnung sowie spätere Abschreibung ausblendet, bewertet die Liquiditätswirkung
   falsch.

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG ist ein zusätzliches Instrument
für begünstigte Investitionen, aber **nicht mit dem IAB identisch**. Ihr Einsatz
und ihre Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden. So lässt sich eine Investition
sinnvoll in die Steuerplanung und die [Finanzbuchhaltung](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/finanzbuchhaltung/)
einordnen.

## Steuerplanung vor dem Jahresabschluss abstimmen

Wer für 2027 bis 2029 konkrete Investitionen plant, sollte noch vor Abschluss der
Gewinnermittlung die Voraussetzungen, den bestehenden IAB-Bestand und die geplante
betriebliche Nutzung prüfen lassen. Die Dr. Friedbert Maier Steuerberatungsgesellschaft
mbH unterstützt Unternehmen bei dieser Prüfung und der passenden [steuerlichen Investitionsplanung](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/steuerberatung/).
Ansprechpartner finden Sie in [Saarbrücken](https://www.maier-steuerberater.de/standort-saarbruecken/)
und [Mannheim](https://www.maier-steuerberater.de/standort-mannheim/).

[Standort Mannheim](https://www.maier-steuerberater.de/standort-mannheim/)

[Standort Saarbrücken](https://www.maier-steuerberater.de/standort-saarbruecken/)

_Stand: 23. Oktober 2026. Dieser Beitrag enthält eine allgemeine Darstellung des§
7g EStG. Ob und in welcher Höhe ein Investitionsabzugsbetrag möglich ist, hängt 
insbesondere vom maßgeblichen Gewinn, vorhandenen Abzugsbeträgen, der Investition
und der Nutzung ab._
