# Irreführender Name für Schlager-Compilation – Kein Hinweis auf „Re-Recordings“

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/irrefuehrender-name-fuer-schlager-compilation-kein-hinweis-auf-re-recordings/
- Veröffentlicht: 2021-07-01T10:53:29+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 01.07.2021 zum Urteil 33 O 6490/21 vom 22.06.2021(
nrkr)

Die u. a. auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer das Landgerichts München
I hat mit Urteil vom 22.06.2021 eine einstweilige Verfügung bestätigt, in der sie
einer Tonträgerherstellerin verboten hatte, eine Schlager-Compilation mit dem Titel:„
Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ anzubieten (Az. 33 O 6490/
21).

Auf dieser Compilation befanden sich auch Aufnahmen, bei denen es sich nicht um 
die Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung, sondern um danach noch einmal eingespielte
Neuaufnahmen der Schlager mit den Künstlern handelte. Dass sich nicht die Originalaufnahmen
der Künstler auf der CD befänden, müsse auf der Vorderseite des Covers klar und 
unmissverständlich erkennbar sein, so die 33. Zivilkammer.

Die Tonträgerherstellerin hatte Ende April 2021 eine Schlager-Compilation, unter
dem Namen „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ herausgebracht.
Auf dieser CD befanden sich auch Aufnahmen der Stücke „Anita“ von Costa Cordalis,„
Er gehört zu mir“ von Marianne Rosenberg und „Ein bisschen Frieden“ von Nicole, 
allerdings in Form sog. „Re-Recordings“ aus den Jahren 2004 und 2017. Hierauf hatte
die Herstellerin auf dem Cover der CD nicht gesondert hingewiesen, was zu dem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Wettbewerberin führte.

Die Tonträgerherstellerin vertrat die Auffassung, eine Irreführung von Verbrauchern
liege nicht vor. Schon aufgrund der Tatsache, dass gerade im Hinblick auf Schlagertitel
unzählige verschiedene Versionen existierten, erwarte man als Käufer nicht, dass
sich auf betreffenden Compilations nur „Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung“
befänden.

Die 33. Zivilkammer folgte dem nicht.

Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem Umstand, dass bestimmte Titel
auf einer CD nur in der Fassung einer Neueinspielung enthalten sind, um eine wesentliche
Information gem. § 5a Abs. 2 UWG, welche den Verbrauchern nicht vorenthalten werden
dürfe. Nach Ansicht der Kammer erwarten potentielle Käufer einer Schlager-Compilation,
dass auf dieser diejenigen Aufnahmen enthalten sind, die sie aus dem Radio kennen.
Dies sind aber nach Auffassung der Kammer in der Regel Aufnahmen aus der Zeit, in
der der betreffende Song erstmals Bekanntheit bei einem breiten Publikum erlangte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/irrefuehrender-name-fuer-schlager-compilation-kein-hinweis-auf-re-recordings-56410)
