# Ist die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 weiterhin verfassungsgemäß?

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- Veröffentlicht: 2022-07-05T10:28:32+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.07.2022 zum Urteil 10 K 1693/21 vom
16.05.2022 (nrkr – BFH-Az.: IX R 9/22).

Ja – so entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Mai
2022 (Az. 10 K 1693/21). Das FG Baden-Württemberg wies die zulässige Klage der Kläger
als unbegründet ab. Die eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az.
IX R 9/22 anhängig.

Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts sei die Klage zulässig, obwohl 
hinsichtlich der Frage, ob der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß sei, die Festsetzung
vorläufig ergangen sei. Die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren(
Az. 2 BvR 1505/20, 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19) könnten nach Auffassung des FG 
Baden-Württemberg unzulässig sein bzw. unterschieden sich vom Streitfall. Das beim
BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 richte sich unmittelbar gegen die gesetzliche
Neuregelung des Solidaritätszuschlags. Der Rechtsweg sei im Gegensatz zum Streitfall
nicht ausgeschöpft worden. Die Verfahren 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19 beträfen weder
Veranlagungszeiträume nach dem Auslaufen des Solidarpakts II noch die streitgegenständliche
Gesetzesfassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags (RückfSolZG)
ab Veranlagungszeitraum 2021. Diese eröffne im Vergleich zu den vorherigen Gesetzesfassungen
neue Streitfragen.

Der 10. Senat des FG Baden-Württemberg war nicht von der Verfassungswidrigkeit des
Solidaritätszuschlags überzeugt und wies die Klage als unbegründet ab. Er berücksichtigte
die Gesetzesbegründung zur Einführung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe(
Ausgleich teilungsbedingter Sonderlasten), die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs(
verfassungsgemäße Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund der fiskalischen
Ausnahmensituation infolge der Wiedervereinigung), das Auslaufen des Solidarpakts
II mit Auswirkungen auf den Finanzausgleich seit 2020 sowie den Sinn und Zweck einer
Ergänzungsabgabe (subsidiäres Finanzmittel zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen
Mehrbedarfs des Bundes), deren Aufkommen ausschließlich dem Bund zustehe. Die Ergänzungsabgabe
beschränke sich auf Mehrbelastungen des Bundes. Die Gestaltungsfreiheit ermögliche
die Wahl zwischen einer Ergänzungsabgabe und einer Steuererhöhung, solange die dem
Bund und den Ländern zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt werden. Die kassenmäßigen
Steuereinnahmen sowie die Höhe des Solidaritätszuschlags belegten jedoch ein angemessenes
Verhältnis.

Entgegen den Ausführungen der Kläger müsse eine Ergänzungsabgabe weder befristet
noch nur für einen kurzen Zeitraum erhoben werden. Dies gelte im Streitfall auch,
obwohl eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden
könne, wenn sich die für die Einführung maßgebenden Verhältnisse grundlegend änderten.
Denn der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes, 
z. B. im Bereich der Rentenversicherung, bestehe fort. Außerdem habe der Gesetzgeber„
die konkrete fiskalische Ausnahmelage hinreichend deutlich erkennbar“ gemacht. Eine
genaue Bezeichnung der zu finanzierenden Aufgaben in der Gesetzesbegründung, d. 
h. die Angabe einer detaillierten Zweckbestimmung, sei nicht erforderlich. Neue 
Aufgaben könnten hinzukommen, so z. B. die Finanzierung der Maßnahmen zur Bekämpfung
der Corona-Pandemie und der Ausnahmesituation infolge des Ukraine-Konflikts. Dieser
besondere Finanzbedarf könne zu berücksichtigen sein. Im Haushaltsplan könnte eine
entsprechende Feststellung erfolgen.

Auch die konkrete Ausgestaltung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab Veranlagungszeitraum
2021 sei verfassungsgemäß. Freigrenzen und eine sog. Milderungszone seien unter 
Beachtung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und der zulässigen Verfolgung
von Förderungs- und Lenkungszwecken aus sozialen Gründen zulässig. Diese Maßnahmen
mit stärkerer Besteuerung höherer Einkommen entsprächen dem Leistungsfähigkeitsprinzip.
Sie stellten nach der Gesetzesbegründung „zudem eine wirksame Maßnahme zur Stärkung
der Arbeitsanreize, Kaufkraft und Binnenkonjunktur dar. Bürgerinnen und Bürger mit
mittleren und niedrigeren Einkommen hätten eine deutlich höhere Konsumquote als 
Spitzenverdienende, d. h. sie seien typischerweise gezwungen, deutlich mehr von 
ihrem Einkommen für Güter und Dienstleistungen auszugeben“. Im Übrigen sei bereits
der Spitzensteuersatz gesenkt und ein Ausgleich geschaffen worden. In Bezug auf 
die Besteuerung von Kapitalerträgen gebe es eine sog. Günstigerprüfung, sodass diese
Einkünfte entweder mit dem Abgeltungssteuersatz mit Festsetzung eines Solidaritätszuschlags
in voller Höhe auf die Kapitalertragsteuer oder mit dem niedrigeren individuellen
Steuersatz berechnet werden können. Außerdem sei die fehlende Einbeziehung von Körperschaften
in die geplante Abschmelzung des Solidaritätszuschlags infolge der völlig anderen
Tarifstruktur zulässig.

_Quelle: FG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/ist-die-festsetzung-eines-solidaritaetszuschlags-ab-dem-veranlagungszeitraum-2020-weiterhin-verfassungsgemaess-80968)
