# Jahressteuergesetz 2020 oder „In der Weihnachtsbäckerei: Wo ist das Gesetz geblieben…?“

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/jahressteuergesetz-2020-oder-in-der-weihnachtsbaeckerei-wo-ist-das-gesetz-geblieben/
- Veröffentlicht: 2020-12-18T13:32:40+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 18.12.2020

Der liebe Weihnachtsmann muss in diesem Jahr coronabedingt wohl untertauchen. Die
mehr oder weniger willkommenen Geschenkepäckchen schnürt 2020 daher überraschend
der Gesetzgeber. Wochenlang werkelte und bastelte die Crew im Finanzausschuss des
Deutschen Bundestags am Jahressteuergesetz. Am 18.12.2020 passierte dieses nun auch
den Bundesrat. Doch was steckt drin im Jahressteuersäckchen?

„Dahoam is am schönsten.“ Diesen Satz unterschreiben nach neun Monaten Homeoffice
sicher nicht mehr alle Arbeitnehmer so ohne Weiteres. Zwar hat es nach wie vor sein
Gutes, sich morgens nicht in überfüllte Bahnen quetschen zu müssen oder auf der 
Autobahn die Rücklichter des Vordermanns zu bewundern. Doch damit bleibt auch die
steuerliche Entfernungspauschale auf der Strecke. Mangels eines professionell ausgestatteten
Arbeitszimmers konnte Otto Normalverbraucher bisher auch im Homeoffice keinen Steuerbonus
einfahren. Dabei wird auch beim Arbeiten am Küchentisch so einiges „verbraucht“.

Diese Benachteiligung erhitzte die Gemüter sehr. Nach langem Ringen würdigte nun
auch der Gesetzgeber die neuerliche Arbeitssituation und schaffte mit dem Jahressteuergesetz
2020 einen neuen Abzugstatbestand: Hat ein Steuerpflichtiger seine gesamte betriebliche
oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt, kann
er eine Pauschale von 5 Euro je Kalendertag, max. 600 Euro im Kalenderjahr, steuerlich
geltend machen. Doch Obacht: Die Pauschale gilt nur für die Tage, an denen der Steuerpflichtige
keine andere betriebliche/berufliche Betätigungsstätte aufsucht. Sie wird auch nicht
tätigkeitsbezogen vervielfacht und auch nicht zusätzlich zur geltenden Arbeitnehmer-
Werbungskostenpauschale gewährt – sondern geht in ihr auf.

Einem umfangreichen „Bodylift“ mussten sich die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen
im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 unterziehen: Das Herzstück der gesetzlichen
Norm, die Betriebsgrößengrenzen, wurde abgeschafft und eine einheitliche Gewinngrenze
von 200.000 Euro eingeführt. Damit dürften nun auch zahlreiche kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) – und damit die Zielgruppe des § 7g EStG – weiterhin von der steuerlichen
Begünstigung profitieren. Hierfür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.
V. (DStV) im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens mit Nachdruck eingesetzt. Denn viele
kleine Unternehmen hätten bei der ursprünglich von der Bundesregierung geplanten
Gewinngrenze von 150.000 Euro das Instrument zur Investitionsförderung nicht mehr
nutzen können.

Neben der Anhebung der Investitionsabzugsbeträge von bislang 40 % auf 50 % der voraussichtlichen
Anschaffungskosten macht auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs um vermietete
Wirtschaftsgüter die Regelung attraktiver.

Dennoch, ein paar Makel bleiben: Neue Beschränkungen bei der Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen
bei Personengesellschaften wirken stark einengend. Sie senken die Flexibilität der
Norm deutlich.

Auch dass die gesetzlichen Änderungen bereits im Veranlagungszeitraum 2020 zur Anwendung
kommen, lässt nicht alle Unternehmeraugen leuchten. Denn für die Inanspruchnahme
von Sonderabschreibungen soll die neue einheitliche Gewinngrenze bereits dann Anwendung
finden, wenn die Investition 2020 vorgenommen wird. Anders verpackt: Es ist möglich,
dass kleine und mittlere Unternehmen, die zum 31.12.2019 die Größengrenzen beachtet
haben, die Sonderabschreibung dennoch nicht nutzen können. Diese Gefahr besteht,
wenn die Unternehmen 2020 einen höheren Gewinn als 200.000 Euro erzielen. In diesem
Fall macht ihnen die Anknüpfung an die neue Gewinngrenze in Kombination mit dem 
Anwendungszeitpunkt einen Strich durch die Rechnung.

Auf so manche Kleingeschenke kann man gut verzichten. Was für die einen die grünen
Socken von Tante Elfriede, ist für die anderen die gesetzliche Verankerung des sog.
Zusätzlichkeitserfordernisses. Laut Gesetzgeber ist es lediglich eine Klarstellung
für das gesamte Einkommensteuergesetz, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers
steuerbegünstigt sind. Als „Beschenkter“ hegt man berechtigterweise so seine Zweifel,
ob nicht doch noch mehr dahintersteckt.

Fakt ist: Mit diesen Änderungen überschreibt der Gesetzgeber teilweise die BFH-Rechtsprechung(
BFH-Urteil vom 01.08.2019, Az. VI R 32/18), wonach auch ein arbeitsvertraglich vereinbarter
Lohnformenwechsel als nicht begünstigungsschädlich gilt. Die Neuregelung greift 
zudem rückwirkend für das Jahr 2020. Hierdurch dürften einige der im Jahr 2020 von
Arbeitgebern zusätzlich steuerfrei gewährten – und bereits abgerechneten – Zusatzleistungen
korrigiert werden müssen, sollten sie nicht die Anforderungen der Zusätzlichkeit
erfüllen. Bürokratischer Mehraufwand und Nachversteuerungen inklusive – echtes Schrottwichteln
macht da mehr Freude!

Der ursprüngliche November-Lockdown wurde verlängert. Nun zieht der Gesetzgeber 
im Jahressteuergesetz 2020 erfreulicherweise auch beim sog. Corona-Bonus nach. Noch
bis zum 30.06.2021 können Arbeitgeber ihren besonders beanspruchten Arbeitnehmern
den steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss in Höhe von maximal 1.500 Euro
gewähren. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn erfolgt. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet
werden. Die Verlängerung verschafft den Arbeitgebern deutlich mehr Zeit für eine
steuerbegünstigte Abwicklung. Sie führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass im 
ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro gezahlt werden können, wenn bereits 2020
eine Auszahlung erfolgte.

Auch für die ehrenamtlich engagierten Bürger liegt ein kleines Geschenk im Jahressteuersäckchen.
Mit Wirkung zum 01.01.2021 wird der Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro auf 840 Euro
angehoben. Diese Pauschale kann für jede Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche
oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, wie z. B. als Vereinsvorstand
oder Schatzmeister, aber auch als ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich.
Zugleich steigt die Übungsleiterpauschale, z. B. für Ausbilder, Erzieher oder für
die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, von 2.400 Euro auf 3.000 Euro.
Voraussetzung in beiden Fällen: Die Tätigkeit dient der Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke und wird lediglich nebenberuflich ausgeübt. 
Außerdem zu beachten: Wurde für eine Tätigkeit bereits die Ehrenamtspauschale gewährt,
darf für dieselbe Tätigkeit keine Übungsleiterpauschale mehr in Anspruch genommen
werden. Dies gilt auch im umgekehrten Fall.

Wenn Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden (müssen), ist das oft für beide
Seiten kein einfacher Schritt. Mit einer gesetzlichen Klarstellung im Jahressteuergesetz
2020 soll dieser Weg nun etwas gangbarer werden. Weiterbildungs- und Beratungsleistungen
des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung
für ausscheidende Arbeitnehmer bleiben künftig steuerfrei.

Grundsätzlich gilt: Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, 
bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird mit dem Jahressteuergesetz
2020 nunmehr von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. D. h. für Spenden, die diesen 
Betrag nicht übersteigen, genügt dem Finanzamt die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts,
wie der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Das Jahressteuergesetz 2020 macht‘s möglich: Künftig dürfen Vermieter unter bestimmten
Voraussetzungen in voller Höhe ihre Werbungskosten abziehen, auch wenn die tatsächliche
Miete nur gut 50 % der ortsüblichen Miete beträgt. Leider wird mit dieser Neuregelung
ein unlängst bezwungenes Bürokratiemonster wieder zum Leben erweckt: Beträgt die
tatsächliche Miete nämlich zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder)
eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese Prüfung positiv aus,
ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung die Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen
und der volle Werbungskostenabzug möglich. Anderenfalls bedarf es einer Aufteilung
der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten
Teil. In diesem Fall können lediglich die auf den entgeltlich vermieteten Teil der
Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden.

„Was Du heute kannst besorgen, …“ das regelt der Gesetzgeber auch gerne erst für
morgen. Und so kommt es, dass die monatliche Freigrenze für Sachbezüge im Jahressteuergesetz
zwar von aktuell 44 Euro auf 50 Euro angehoben wird. Die Neuregelung tritt jedoch
erst mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hingegen wurde bereits begrenzt auf die
Kalenderjahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz
wird diese Anhebung nun entfristet und bleibt Alleinerziehenden auch ab dem Veranlagungszeitraum
2022 erhalten.

Überraschend haben auch vereinzelte Neuregelungen des Gemeinnützigkeitsrechts den
Weg ins Jahressteuergesetz 2020 gefunden. Hierzu zählen beispielsweise die Abschaffung
der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine steuerbegünstigte Körperschaften.

Das Gewerbesteuergesetz erfährt eine gesetzliche Ergänzung zur Anwendung des § 8d
KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge.

Im Umsatzsteuergesetz sind Verschärfungen im Falle einer verspäteten Umsatzsteuer-
Vorauszahlung enthalten. Künftig kann die Unternehmer bei Fristversäumnissen ein
Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro treffen.

Das Einkommensteuergesetz enthält u. a. eine Anhebung der verrechenbaren Verluste
aus Termingeschäften und dem Forderungsausfall auf 20.000 Euro.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V._
