# JobCenter hat höhere Heizkosten zu übernehmen, wenn diese auf außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen beruhen

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- Veröffentlicht: 2023-06-25T13:00:08+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Hannover, Pressemitteilung vom 23.06.2023 zum Urteil S 38 AS 1052/22 vom 17.05.2023(
rkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass das JobCenter im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen Heizölkosten zu übernehmen hat,
wenn die höheren Aufwendungen für Heizöl nicht auf unwirtschaftlichem und unangemessenem
Heizverhalten beruhen, sondern auf zwischenzeitlich außergewöhnlich stark gestiegenen
Heizölpreisen.

Der Entscheidung lag der Fall eines alleinstehenden Klägers zugrunde, der ein ca.
120 qm großes, mit einer Ölheizung ausgestattetes Eigenheim zur Hälfte bewohnt und
für die Heizperiode Oktober 2021 bis April 2022 die tatsächlich aufgewandten Heizölkosten
in Höhe von 945,75 Euro begehrte anstelle der vom JobCenter nur in Höhe von 572,50
Euro gewährten.

Das JobCenter verweigerte die Zahlung der Differenz mit dem Hinweis auf den bundesweiten
Heizspiegel für 2021 für einen Ein-Personen-Haushalt von maximal 572,50 Euro Brennstoffbeihilfe.

Die Kammer hat das JobCenter zur Zahlung des Differenzbetrages an Brennstoffbeihilfe
für die Heizperiode Oktober 2021 bis April 2022 in Höhe von 373,25 Euro verurteilt.
Dem Grenzwert aus einem Heizkostenspiegel komme nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze
zu mit der Folge, dass bei höheren Heizkosten die Aufwendungen für Heizung nur bis
zu dieser Höhe übernommen werden müssten. Das Überschreiten des Grenzwertes könne
lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden. Der Kläger
hat aber nachgewiesen, dass seine höheren Aufwendungen für Heizöl nicht auf unwirtschaftlichem
und unangemessenem Heizverhalten, sondern auf zwischenzeitlich außergewöhnlich stark
gestiegenen Heizölpreisen beruhten. Denn während der Literpreis im Oktober 2021 
noch 0,8695 Euro betrug, zahlte der Kläger im Februar 2022 1,75 Euro pro Liter Heizöl.
Das Tanken von 700 Liter Heizöl für die Heizperiode 2021/2022 stellt für einen Ein-
Personenhaushalt eher einen unterdurchschnittlichen Verbrauch dar. Dies werde daran
deutlich, dass sich für die vom JobCenter angenommene Angemessenheitsgrenze von 
rund 570 Euro noch im Jahr 2020 bei einem durchschnittlichen Heizölpreis von knapp
0,53 Euro/Liter knapp 1100 Liter Heizöl kaufen ließen. Diesen Verbrauch hätte das
JobCenter noch als wirtschaftlich angesehen, sodass ein tatsächlicher Verbrauch 
von 700 Liter Heizöl kein unwirtschaftliches Heizverhalten sein könne.

Urteil vom 17. Mai 2023 – Az. S 38 AS 1052/22 – rechtskräftig, nicht berufungsfähig

_Quelle: Sozialgericht Hannover_
