# Jobcenter muss kein Tablet für iPad-Klasse zahlen

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- Veröffentlicht: 2020-11-02T06:55:19+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 02.11.2020 zum Beschluss L 7 AS 66/
19 vom 06.10.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Schüler
einer iPad-Klasse keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten eines Tablets
durch den Grundsicherungsträger haben.

Zugrunde lag das Verfahren einer Sechstklässlerin aus der Region Hannover, deren
Familie Hartz IV bezieht. Mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres war durch die Schule
die unterstützende Nutzung eines iPads vorgesehen, das von den Eltern zu finanzieren
war. Die Schülerin entschied sich für das teuerste Neugerät und beantragte beim 
Jobcenter die Erstattung der Kosten von rd. 460 Euro.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und war allenfalls bereit, ein Darlehen zu gewähren.
Demgegenüber meinte die Schülerin, dass sie ohne iPad die Hausaufgaben in Papierform
bekäme und dadurch ausgegrenzt werde. Ihre Eltern hätten der Einführung einer iPad-
Klasse auch nur zugestimmt, weil sie glaubten, die Kosten vom Jobcenter zu bekommen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Kosten für digitale Geräte
seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Es liege kein Mehrbedarf vor, weil ein 
iPad weder schulrechtlich vorgeschrieben sei, noch zum Erreichen des Schulabschlusses
erforderlich sei. Gegenüber einkommensschwachen Familien knapp oberhalb von Hartz
IV stelle ein iPad einen Luxus dar und keinen notwendigen Schulbedarf. Zudem obliege
die Ausstattung mit Lernmitteln dem Schulträger, der für Grundsicherungsempfänger
bei der Einrichtung von iPad-Klassen kostenfreie Leihmöglichkeiten schaffen müsse.
Denn Bedarfe, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienten, lägen in der 
Verantwortung der Schule und dürften weder auf die Eltern noch auf das Jobcenter
abgewälzt werden. Dadurch, dass einzelne Schulen eine solche Ausstattung verlangen
würden, werde ein iPad noch nicht zum soziokulturellen Existenzminimum eines Schülers.
Ferner habe die Schule durch die Bevorzugung der Fa. Apple gegen ihre Neutralitätspflicht
verstoßen. Ein solcher Rechtsbruch könne nicht durch den Einsatz öffentlicher Mittel
unterstützt werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/jobcenter-muss-kein-tablet-fuer-ipad-klasse-zahlen-35648?pk_campaign=feed&pk_kwd=jobcenter-muss-kein-tablet-fuer-ipad-klasse-zahlen)
