# Kabinett beschließt Anpassungen bei Energieeinspar-Verordnung

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/kabinett-beschliesst-anpassungen-bei-energieeinspar-verordnung/
- Veröffentlicht: 2022-09-29T06:48:22+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMWK, Pressemitteilung vom 28.09.2022

Das Bundeskabinett hat am 28.09.2022 Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung
für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV) verabschiedet, die Klarstellungen
für die Anwendung und den Geltungsbereich der Verordnung beinhalten. Die Anpassungen
betreffen die kurzfristigen Energiespar-Maßnahmen, die für einen Zeitraum vom 1.
September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Die am 28.09.2022 im Kabinett verabschiedete
Regierungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaÄV) finden
Sie [hier](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/kurzfristenergieversorgungssicherungsma%C3%9Fnahmenverordnung.html).

Im Einzelnen geht es um folgende Anpassungen:

**Beleuchtungsverbot für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler:**

Beim Beleuchtungsverbot von Gebäuden wird klargestellt, dass dieses Verbot nur für
öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler gilt. Zugleich wird klargestellt, 
dass das Beleuchtungsverbot nicht gilt bei der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern,
die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste (wie beispielsweise Weihnachten)
installiert und betrieben wird, auch wenn sie zur Beleuchtung des Gebäudes beiträgt.

**Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen/Außenwerbung**

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist jetzt von 22 Uhr
bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Hier wird die Uhrzeit angepasst und auf den 
Zeitraum 22 bis 6 Uhr beschränkt.

Die Nutzungseinschränkung gilt weiterhin wie in der Verordnung bereits festgelegt
nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur
Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen
ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an
Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die
aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung
zu behandeln sind.

Neu hinzugefügt wird eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten
auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierfür sind beleuchtete
Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang, diese dürfen während der Öffnungszeit
weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist.

Ebenfalls neu hinzugefügt wird eine Ausnahme für beleuchtete Werbeanlagen, die während
Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind. Ein Beispiel sind hier beleuchtete
Werbebanner bei Fußballspielen oder beleuchtete Werbetafeln bei Kulturveranstaltungen
während die Veranstaltung läuft.

**Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken**

In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten bleibt die Beheizung von privaten, 
innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken
mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es fürtherapeutische
Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen.

Neu aufgenommen wird eine Klarstellung, dass eine Beheizung privater Pools im geringen
Umfang dann ausnahmsweise erfolgen darf, wenn diese notwendig ist um die Becken 
frostfrei zu halten und Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden. Ein privater Pool
darf frostfrei gehalten werden, um Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden und 
zum Beispiel auf wenige Grad über Null beheizt werden, wenn andernfalls das Becken
kaputt geht und es keine anderen Möglichkeiten zur Schadensabwehr gibt.

_Quelle: BMWK_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kabinett-beschliesst-anpassungen-bei-energieeinspar-verordnung-85956)
