# Kandahar-Abfahrt – Keine VIP-Zelte oder andere fliegende Bauten

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- Veröffentlicht: 2023-05-02T05:12:17+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München II, Pressemitteilung vom 26.04.2023 zum Urteil 11 O 2175/17 vom 26.04.2023(
nrkr)

Der Kläger, ein Landwirt, ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, unter anderem im 
Zielbereich der Ski-Weltcup-Strecke „Kandahar“. Seine Klage zielte darauf ab, dass
der Beklagte, ein in Garmisch-Partenkirchen ansässiger Verein, der die dortigen 
Ski-Weltcup-Rennen organisiert und durchführt, auf den Grundstücken des Klägers 
keine VIP-Zelte oder andere fliegende Bauten errichtet.

Mit Endurteil des Landgerichts München II vom 26. April 2023 (Az. 11 O 2175/17) 
wurde der beklagte Verein nun verurteilt, es zu unterlassen, auf den betroffenen
Grundstücken des Klägers im Rahmen des auf der Kandahar-Abfahrt in Garmisch-Partenkirchen
veranstalteten FIS Ski-Weltcuprennen fliegende Bauten im Sinne des Baurechts und
VIP-Zelte zu errichten. Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf eine
Vereinbarung des Klägers mit dem Markt Garmisch-Partenkirchen vom 25. Februar 2015,
in der es ausdrücklich heißt: „Die Nutzung beschränkt sich auf den Zweck „Zielraum“;
die Errichtung von Zuschauertribünen (fliegende Bauten im Sinne des Baurechts), 
von VIP-Zelten und dergleichen ist nicht gestattet. Diese Klarstellung wird hiermit
ausdrücklich vereinbart.“ Den Einwänden des beklagten Vereins, dass diese Vereinbarung
unwirksam sei oder ihn nicht treffe, ist das Gericht nicht gefolgt. Die Zwischenfeststellungswiderklage
des beklagten Vereins, mit welcher dieser das Bestehen von Gestattungsverträgen 
festgestellt wissen wollte, wurde als unzulässig abgewiesen.

Das Endurteil ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

_Quelle: LG München II_
