# Kann bei einer wegen der COVID-19-Pandemie stornierten Klassenfahrt der Reisepreis zurückverlangt werden?

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- Veröffentlicht: 2021-09-13T13:40:09+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 13.09.2021 zum Urteil 22 U 33/21 vom 30.08.2021

Die klagende Stiftung ist die Trägerin einer Schule in Niedersachsen. Anfang 2020
buchte eine an dieser Schule beschäftigte Lehrerin bei der beklagten Reiseveranstalterin
eine Klassenfahrt nach Liverpool vom 15.03 bis zum 21.03.2020. Den in Rechnung gestellten
Reisepreis von fast 10.000 Euro zahlte die klagende Stiftung. Am 12.03.2020 stornierte
die Lehrkraft die Reise. Die Reiseveranstalterin erstattete allerdings nur einen
Betrag von nicht ganz 1.000 Euro.

Mit ihrer Klage verlangt die Stiftung von der Reiseveranstalterin auch die Rückzahlung
des Restbetrages von fast 9.000 Euro, weil sie insbesondere der Auffassung ist, 
dass zum Zeitpunkt der Stornierung der Reise aufgrund der in England grassierenden
Coronavirus-Pandemie eine Situation vorgelegen habe, die sie – nach § 651h Abs. 
3 BGB – zum entschädigungslosen Reiserücktritt berechtigt habe.

Das Landgericht Detmold hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2021 (Az. 01 O 153/20)
mit der Begründung abgewiesen, dass die Stiftung gegenüber der Reiseveranstalterin
nicht selbst eine Rückzahlung des ausstehenden Betrags verlangen könne. Denn Vertragspartner
der Reiseveranstalterin sei nicht die Stiftung, sondern seien die angemeldeten Schülerinnen
und Schüler gewesen, die von der Lehrerin bei dem Vertragsschluss vertreten worden
seien.

Die Berufung der klagenden Stiftung hatte ganz überwiegend Erfolg. Entgegen der 
Auffassung des Landgerichts – so der Senat – sei zwischen der Stiftung und der Reiseveranstalterin
ein Pauschalreisevertrag über eine Gruppenreise nach Liverpool zustande gekommen.
Unter anderem die Umstände der Vertragsabwicklung und der außergerichtlichen Korrespondenz
würden dafür sprechen, dass die Buchung auch aus der Sicht der Reiseveranstalterin
nicht im Namen der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigen, sondern
im Namen der Schule bzw. der hinter dieser stehenden hier klagenden Stiftung – als
regelmäßig verlässlicher und solventer Vertragspartner – erfolgt sei.

Die Reiseveranstalterin müsse – wie der Senat weiter ausgeführt hat – den vollen
Reisepreis an die Stiftung zurückzahlen. Mit der COVID-19-Pandemie habe eine erhebliche
Beeinträchtigung – im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB – vorgelegen. Denn es habe ein
konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden, weil in Liverpool
als dem Zielort der Reise das Ansteckungsrisiko deutlich erhöht gewesen sei. Das
Auswärtige Amt habe zwar erst am 17.03.2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine
Reisewarnung für Reisen in das gesamte Ausland ausgesprochen. Entscheidend sei aber
insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Stornierung am 12.03.2020 – nur drei Tage vor
Reisebeginn – bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Virus SARS-CoV-2 um einen
neuartigen Krankheitserreger handele, der akute Atemwegserkrankungen hervorrufe,
die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen könnten, ohne dass es eine Therapiemöglichkeit
oder einen Impfstoff gegeben habe. Darüber hinaus bestehe bei Schülerreisen die 
Erwartung der erziehungsberechtigten Eltern, dass die Schülerinnen und Schüler in
einem sicheren Umfeld reisen könnten. Dagegen sei die Pandemielage im Reiseland 
England akut gewesen und die Wahrscheinlichkeit, sich auf der Reise bzw. am Reiseort
mit dem Coronavirus zu infizieren, deutlich höher gewesen, als wenn die Schülerinnen
und Schüler – bei bereits am 12.03.2020 konkret im Raum stehenden und am Folgetag
beschlossenen Schulschließungen – zu Hause geblieben wären.

## Hinweis der Pressestelle

### § 651h Abs. 1 und 3 BGB lautet wie folgt:

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt 
der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene 
Entschädigung verlangen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung
verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder
die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände
sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht
der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen
auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen
worden wären.

_Quelle: OLG Hamm_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kann-bei-einer-wegen-der-covid-19-pandemie-stornierten-klassenfahrt-der-reisepreis-zurueckverlangt-werden-62420)
