# Kapitalertragsteuer: Aufhebung des BMF-Schreibens „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26.

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- Veröffentlicht: 2023-05-15T13:12:55+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 19 / 10017 :001 vom
12.05.2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15. November 2022, VIII R 21/19, entschieden, 
dass die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die
Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden
Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche
bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.

Dies steht im Widerspruch zum BMF-Schreiben „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung
von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26. Juli 2013 (BStBl
I 2013, 939). Dieses BMF-Schreiben wird daher aufgehoben.

Durch das KroatienAnpG vom 25. Juli 2014 wurde gesetzlich klargestellt, dass eine
tatsächliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf Dividendenansprüche für den
Eintritt der Sperrwirkung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG erforderlich
ist. Eine nicht steuerbare Veräußerung der Dividendenansprüche zwischen beschränkt
Steuerpflichtigen führt daher seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr zur 
Steuerfreiheit der Dividenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: Bundesministerium der Finanzen_
