# Katzen zu verschenken – wem gehören nach Trennung die Katzen?

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- Veröffentlicht: 2020-12-07T10:07:06+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Mitteilung vom 04.12.2020 zum Beschluss 13 S 41/20 vom 23.10.2020 (rkr)

Wenn sich ein Paar trennt, wem gehören dann die Hauskatzen? Demjenigen, der sie 
geschenkt bekommen hat oder demjenigen, der die alltäglichen Kosten für sie getragen
hat? Diese Frage hatte die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu klären.

## Zum Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um ehemalige Lebensgefährten. Die beiden Katzen
wurden dem Kläger von dem Voreigentümer geschenkt. Die beiden ehemaligen Lebensgefährten
holten die Katzen sodann gemeinsam im Juli 2016 ab. Die Impfpässe der beiden Katzen
wurden auf beide Parteien ausgestellt. Die anfallenden Kosten für die Katzen übernahm
überwiegend die Beklagte, insbesondere die Tierarztkosten. Der Kläger hatte nach
der Trennung im Juli 2018 zunächst noch keine eigene Wohnung und ließ daher noch
einige Sachen in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung. Auch die Katzen verblieben
dort. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger seine Sachen nach und
nach hole und die Katzen noch eine Weile bei der Beklagten blieben. Nach Abholung
seiner letzten Sachen forderte der Kläger auch die Katzen, die Impfpässe und einen
Kratzbaum, den er seinerzeit angeschafft hatte, heraus. Dies verweigerte die Beklagte.
Der Kläger behauptete, dass er einen Anspruch auf Herausgabe der Katzen habe, da
sie ihm allein geschenkt wurden.

## Die Entscheidung

Das Landgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt,
wonach die Beklagte gemäß § 985 BGB zur Herausgabe der beiden Katzen nebst Impfpässen
und einem Kratzbaum verurteilt wurde.

Die Schenkung ist nach Aussage des Klägers, die vom Schenker bestätigt wurde, allein
an den Kläger erfolgt. Die gemeinsame Abholung der Katzen führte nicht zu einer 
Abänderung des allein dem Kläger gegebenen Schenkungsversprechens und Übereignung
der Katzen an beide Parteien. Daher ist der Kläger Alleineigentümer geworden. Die
Beklagte kümmerte sich in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung allerdings auch
um die Katzen. Dies machte sie jedoch nicht zur Eigentümerin der Katzen, sondern
nur zur Mitbesitzerin. Ebenso führte auch die gemeinsame Aufnahme der Parteien in
die Impfpässe der Katzen nicht zu einer Miteigentümerstellung der Beklagten. Impfpässe
stellen nämlich insofern keine Eigentumsnachweise dar. Auch die überwiegende Kostenübernahme
der Beklagten für die Katzen war nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, Rechte
der Beklagten an den Katzen zu begründen.

## Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

### (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.⏎  …

### Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

### _Quelle: LG Koblenz_

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