# Kein Abbruch der Betriebsratswahl

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- Veröffentlicht: 2021-11-17T15:30:11+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 17.11.2021 zum Beschluss 3 BVGa 10332/21 vom 17.11.2021

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl
bei einem Fahrradlieferdienst (siehe [Pressemitteilung Nr. 44/21 vom 16.11.2021](https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1146631.php))
zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Abbruch der
Wahl durch Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nur ausnahmsweise möglich, wenn
ganz erhebliche Fehler feststellbar seien, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl
führen würden. Andernfalls sei nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern
in einem möglichen Anfechtungsverfahren nach Durchführung der Wahl festzustellen,
ob die Wahl aufgrund solcher Fehler unwirksam sei. Dies auch im Hinblick auf die
gesetzliche Wertentscheidung für eine Bildung von Betriebsräten.

Aufgrund der hier von Arbeitgeberseite vorgetragenen Fehler gebe es keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit. Insbesondere habe die Arbeitgeberin zu der betrieblichen
Organisation selbst nicht hinreichend vorgetragen. Die Frage, ob der Wahlvorstand
den zutreffenden Betriebsbegriff zugrunde gelegt habe oder ob es hier erhebliche
Änderungen in den betrieblichen Strukturen gegeben habe, sei dann im Anfechtungsverfahren
zu prüfen. Auch geltend gemachte mögliche Fehler bei der Bildung des Wahlvorstandes
und den Wahlaushängen reichten für die Feststellung einer Nichtigkeit nicht aus.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg gegeben.

_Quelle: ArbG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-abbruch-der-betriebsratswahl-67824)
