# Kein Anspruch auf Anerkennung einer ausländischen Prüfungsleistung mit Note

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- Published: 2022-12-13T14:50:59+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.12.2022 zum Urteil 14 A 741/21 
vom 13.12.2022

Ein BWL-Student der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat keinen Anspruch
auf Umrechnung und Anerkennung seiner während eines Auslandssemesters an einer polnischen
Hochschule erreichten Prüfungsnoten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden
und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.

Die Universität hatte zwar die an der Hochschule im polnischen Posen erworbenen 
ECTS-Punkte und damit die erbrachten Studienleistungen anerkannt. Sie hatte aber
eine Umrechnung und Berücksichtigung der dort vergebenen Noten verweigert, weil 
dies von der Prüfungsordnung der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät generell
ausgeschlossen wird. Der Kläger hält diese Regelung für europarechtswidrig.

Der 14. Senat hat diese Entscheidung der Universität heute bestätigt und zur Begründung
ausgeführt: Die streitgegenständliche Regelung der Prüfungsordnung ist wirksam. 
Sie verletzt nicht das Recht auf Freizügigkeit, da sie eine Fortsetzung des Studiums
durch Anerkennung der ECTS-Punkte ermöglicht. Aus dem Umstand, dass eine Umrechnung
und Anerkennung von Noten, die von anderen Hochschulen vergeben wurden, ausgeschlossen
wird, ergibt sich kein Hindernis, das geeignet ist, die Studenten von der Wahrnehmung
ihres Freizügigkeitsrechts abzuhalten. Die Regelung beinhaltet auch keine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung und ist nicht willkürlich.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist Beschwerde
möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

_Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-anspruch-auf-anerkennung-einer-auslaendischen-pruefungsleistung-mit-note-91652)
