# Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht wegen vorerkrankter Angehöriger

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- Published: 2020-12-02T07:29:44+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.12.2020 zum Beschluss 18 L 2278/20 vom 01.12.2020

Eine Schülerin eines Gymnasiums am Niederrhein kann nicht verlangen, vom Präsenzunterricht
befreit zu werden, weil ihr Vater an bestimmten Vorerkrankungen leidet. Das hat 
die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 01.12.2020 entschieden
und einen entsprechenden Eilantrag der Schülerin abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, grundsätzlich habe die Durchführung von
Präsenzunterricht mit Blick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag 
Vorrang vor sog. Distanzunterricht. Durch die vom Gesetzgeber im Schulbereich vorgesehenen
Maßnahmen, wie die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske, zur Einhaltung der Hygienevorschriften
sowie die gesetzlichen Dokumentationspflichten ließen sich Infektionsrisiken auch
für Angehörige von Schülern verringern. Zum Schutz vorerkrankter Angehöriger seien
zudem zuerst Vorsorgemaßnahmen im betreffenden Haushalt vorzunehmen. Die Antragstellerin
habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das verbleibende Gesundheitsrisiko
für ihren Vater im Fall einer COVID-19-Infektion so groß sei, dass ihr zwingend 
Distanzunterricht erteilt werden müsse. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen,
an die im Wesentlichen dieselben Anforderungen zu stellen seien wie bei einem Antrag
auf Befreiung von der Maskenpflicht, seien insoweit nicht aussagekräftig genug.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen in Münster eingelegt werden.

_Quelle: VG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-anspruch-auf-befreiung-vom-praesenzunterricht-wegen-vorerkrankter-angehoeriger-41229?pk_campaign=feed&pk_kwd=kein-anspruch-auf-befreiung-vom-praesenzunterricht-wegen-vorerkrankter-angehoeriger)
