# Kein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines atomsicheren Wochenendhauses

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- Published: 2022-04-26T10:48:02+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil 7 K 292/22 vom 12.04.2022

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage auf Erteilung eines positiven
Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wochenendhauses, welches nach der Baubeschreibung
im Ernstfall auch als atomsicherer Schutzraum genutzt werden soll, abgewiesen.

Die Klägerin stellte im März 2021 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wochenendhauses
in Konz-Oberemmel. Geplant sei die Errichtung eines eingeschossigen, teilweise unterirdischen
Gebäudes in der Kubatur eines Oktagons mit 50 cm starken Außenwänden in Stahlbeton
auf einer Grundfläche von ca. 90 m². Nach Errichtung solle das Gelände mit Erdreich
aufgeschüttet und bepflanzt werden, sodass nur noch der Eingang zu sehen sei. Nachdem
die im Gerichtsprozess beigeladene Stadt Konz ihr Einvernehmen zur Erteilung des
beantragten Bauvorbescheides verweigert hatte, lehnte die zuständige Bauaufsichtsbehörde
der Verbandsgemeinde Konz die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das im unbeplanten Innenbereich gelegene
Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein. Außerdem sei die Erschließung
nicht gesichert. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin
Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, das geplante
Vorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung ein, weil ausschließlich eine Nutzung
als Wochenendhaus geplant sei. Auch sei die wegemäßige Erschließung gesichert, da
die übrigen durch Baugenehmigung legalisierten Wochenendhäuser im Baugebiet ebenfalls
über den Wirtschaftsweg erschlossen seien.

Die Richter der 7. Kammer haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie
im Wesentlichen aus, das im unbeplanten Innenbereich – um einen solchen handele 
es sich bei der aus mindestens 40 Gebäuden bestehenden Bebauung im Gebiet „Auf dem
Schanzgraben“ – gelegene Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung
ein. Zwar halte es sich mit der angestrebten Nutzung als Wochenendhaus innerhalb
des bereits tatsächlich in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsspektrums. Allerdings
überschreite das Vorhaben in Bezug auf die konkret geplante Bauausführung, die für
ein Wochenendhaus ohnehin völlig atypisch sei, offensichtlich den Rahmen der in 
der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen und sei ohne jedes Vorbild. Ein im Wesentlichen
unterirdisch errichtetes, fensterloses Wochenendhaus in der Bauausführung einer 
selbstständigen Bunkeranlage finde sich in der näheren Umgebung ersichtlich nicht.
Vielmehr stelle das Vorhaben in dem Gebiet einen städtebaulichen Fremdkörper dar.
Aufgrund der geplanten Bauausführung als selbstständige, im Wesentlichen unterirdische
Bunkeranlage erzeuge das Vorhaben eine Außenwirkung, die geeignet sei, im Gebiet
ähnliche Bauwünsche aufkommen zu lassen. Damit führe das geplante Vorhaben zu bodenrechtlichen
Spannungen, die ein Planungsbedürfnis nach sich zögen und denen rechtlich wirksam
nur durch gemeindliche Bauleitplanung entgegengetreten werden könne. Dabei verkenne
das Gericht nicht, dass nach der gesetzgeberischen Intention des Zivilschutz– und
Katastrophenhilfegesetzes an der Errichtung und Erhaltung privater Hausschutzräume
durchaus ein öffentliches Interesse bestehe. Allerdings könne diese allgemeinpolitische
Erwägung allenfalls im Rahmen der Bauleitplanung einen zu berücksichtigenden Belang
darstellen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der
Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

_Quelle: VG Trier_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-anspruch-auf-erteilung-eines-positiven-bauvorbescheids-zur-errichtung-eines-atomsicheren-wochenendhauses-77373)
