# Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I

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- Published: 2022-09-21T07:18:03+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zu den Urteilen 1 K 951/18 und
1 K 4831/20 vom 14.09.2022

Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe 
I (Grund-, Haupt- und Realschule sowie die Klassen 5 bis 10 an Gymnasien) vor der
Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besoldungsrechtlich nicht
wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II,
die auch die Oberstufe an Gymnasien umfasst, erworben haben. Das hat das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen mit am 14.09.2022 verkündeten Urteilen entschieden und die Klagen 
von zwei Lehrerinnen abgewiesen.

Beide Klägerinnen hatten die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erworben und
waren bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung
gemäß der gesetzlichen Regelung der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Gegen Ende
ihrer aktiven Dienstzeit legten sie hiergegen Widerspruch ein und erhoben anschließend
Klage. Sie verlangten, wie Studienräte der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet zu werden.
Sie sahen in der unterschiedlichen Besoldungsregelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung,
für die kein hinreichender Sachgrund gegeben sei, zumal sie die gleiche Tätigkeit
verrichteten und dieselbe Verantwortung wie Studienräte trügen.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Die Kammer hat zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des allgemein angenommenen weiten Gestaltungsspielraumes
des Gesetzgebers in Fragen der Besoldung ist das Gericht auf die Prüfung evidenter,
d. h. sich aufdrängender Sachwidrigkeit beschränkt. Nach der Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichts müssen insoweit Friktionen und bestimmte Härten in der
Ausgestaltung des Besoldungssystems hingenommen werden, um das Besoldungssystem 
flexibel halten zu können. Daher ist eine ungleiche Besoldung nur dann rechtswidrig,
wenn es für sie keinen tragfähigen Grund gibt. Ein solcher Grund liegt aber jedenfalls
in den hier vorliegenden „Altfällen“, in denen das Lehramtsstudium vor der Lehrerausbildungsreform
im Jahr 2009 abgeschlossen wurde, vor, weil sich die Lehrerausbildung bis dahin 
zwischen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und der für die Sekundarstufe
II deutlich unterschieden hat. Das zeigt sich etwa an der erheblich längeren Studiendauer
oder der offenkundig größeren Bedeutung der fachlichen Ausbildung im Rahmen der 
Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II. Es ist dabei anerkannt, dass unterschiedliche
Ausbildungsanforderungen auch unterschiedliche Besoldungszuordnungen in einem Umfang
wie hier rechtfertigen. Auf die Frage, ob die Sekundarstufe I hinsichtlich Tätigkeit
und Verantwortung der Sekundarstufe II entspricht, kommt es insoweit nicht an, weil
die Diversität in der Ausbildung bereits eine hinreichende Sachgrundlage für die
besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung bildet.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen,
über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet,
wenn sie von einem der Beteiligten eingelegt wird.

_Quelle: VG Gelsenkirchen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-anspruch-auf-hoehere-besoldung-fuer-lehrkraefte-mit-der-lehrbefaehigung-fuer-die-sekundarstufe-i-85418)
