# Kein Anspruch auf Lärmsanierung nach Errichtung eines Buswendeplatzes

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- Veröffentlicht: 2022-08-09T10:37:13+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 09.08.2022 zum Urteil 4 K 46/22 vom 21.07.2022

Der Kläger, Eigentümer eines Wohngrundstücks, hat keinen Anspruch gegen den beklagten
Landkreis auf Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen, die durch
den Betrieb eines Buswendeplatzes in der Nähe seines Grundstücks hervorgerufen werden.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Das Grundstück des Klägers liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet;
allerdings findet sich dort ausschließlich Wohnbebauung. Nachdem im Jahr 2016 die
entsprechenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden waren, wurde
für den Öffentlichen Personennahverkehr und den darin integrierten Schülerverkehr
in der am Grundstück des Klägers entlangführenden Straße ein Buswendeplatz errichtet.
Daraufhin stellte der Kläger bei dem beklagten Landkreis einen Antrag auf Maßnahmen
zum Schutz vor den durch den Buswendeplatz verursachten Emissionen. Nachdem sein
Antrag erfolglos geblieben war, verfolgte der Kläger sein Begehren auf dem Klageweg
weiter.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger, so die Koblenzer Richter,
habe keinen Anspruch auf die begehrte Lärmsanierung. Zwar sei nach Errichtung des
Buswendeplatzes und dem dadurch erhöhten Verkehrsaufkommen durch Busse eine deutliche
Lärmsteigerung eingetreten. Jedoch würden die maßgeblichen Beurteilungspegel nicht
überschritten. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beurteilungspegel für ein Mischgebiet(
64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht) oder für ein reines oder allgemeines 
Wohngebiet (59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht) anzusetzen seien. Denn ungeachtet
der Wirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung im Bebauungsplan erreichten die Lärmimmissionen
am Wohnhaus des Klägers nach einem von ihm nicht substantiiert angegriffenen schalltechnischen
Gutachten lediglich Werte von 55 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts. Selbst unter Berücksichtigung
der Gesamtbelastung am Grundstück des Klägers erleide dieser keine Gesundheits- 
oder übermäßigen Eigentumsbeeinträchtigungen, die trotz Einhaltung der Immissionsgrenzwerte
ausnahmsweise zu einem Lärmsanierungsanspruch führen könnten. Die vom Bundesverwaltungsgericht
insoweit entwickelte Zumutbarkeitsschwelle liege nämlich bei hier nicht erreichten
Werten von mindestens 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der
Berufung beantragen.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-anspruch-auf-laermsanierung-nach-errichtung-eines-buswendeplatzes-82890)
