# Kein Anspruch auf Linienverkehrsgenehmigung bei unzureichender Bedienung des Schulverkehrs

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/kein-anspruch-auf-linienverkehrsgenehmigung-bei-unzureichender-bedienung-des-schulverkehrs/
- Veröffentlicht: 2021-07-28T15:14:50+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.07.2021 zum Urteil 8 C 33.20 vom 28.07.2021

Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung kann versagt werden, wenn der beantragte
Verkehr den Anforderungen des einschlägigen Nahverkehrsplans zum Schulverkehr nicht
entspricht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28.07.2021 entschieden.

Die Klägerin und die Beigeladenen beantragten jeweils die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung
für eine eigenwirtschaftlich betriebene, dem Nahverkehr dienende „sonstige“ Buslinie
für zehn Jahre. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen die begehrte Genehmigung 
und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den
Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung
erneut zu bescheiden. Den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen stünden keine
Versagungsgründe entgegen. Der Nahverkehrsplan verpflichte auch nicht dazu, den 
Schulverkehr vollständig zu bedienen. Im Übrigen habe die Klägerin verbindlich zugesichert,
ihren Fahrplan entsprechend der Nachfrage weiterzuentwickeln. Der Beklagte müsse
daher zwischen den gestellten Anträgen sachgerecht auswählen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert
und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte hat eine Genehmigung 
des Antrags der Klägerin ermessensfehlerfrei verweigert. Nach § 13 Abs. 2a PBefG
kann eine Genehmigung zur Personenbeförderung versagt werden, wenn der beantragte
Verkehr mit einem Nahverkehrsplan nicht im Einklang steht. Das war hier der Fall.
Der einschlägige Nahverkehrsplan sieht neben dem Fern- und dem Regionalverkehr „
sonstige“ Linien vor und weist ihnen eine Erschließungsfunktion „in der Regel mit
Bedeutung vorrangig für den Schulverkehr“ zu. Damit verlangt er die ausreichende
Bedienung des Schulverkehrs durch solche Linien und erklärt deren weitere Aufgaben
für regelmäßig nachrangig. Der Anforderung, den Schulverkehr ausreichend zu bedienen,
wird der von der Klägerin beantragte Verkehr nicht gerecht, weil er nicht alle notwendigen
Heimfahrten nach Beendigung des Nachmittagsunterrichts anbietet. Das Bundesverwaltungsgericht
hat offengelassen, ob einem Genehmigungsantrag beigefügte verbindliche Zusicherungen
geeignet sind, der Genehmigung entgegenstehende Mängel des Antrags zu beheben. Die
Zusicherung der Klägerin war dazu jedenfalls zu unbestimmt, weil sie keine ausreichende
Bedienung des Schulverkehrs für den gesamten Genehmigungszeitraum gewährleistete.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-anspruch-auf-linienverkehrsgenehmigung-bei-unzureichender-bedienung-des-schulverkehrs-59326)
