# Kein Anspruch auf Neupflanzung eines Friedbaums mit einem Stammdurchmesser von mindestens 20 cm

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- Veröffentlicht: 2021-11-23T06:38:59+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 22.11.2021 zum Urteil 1 K 504/21.KO vom 18.10.2021

Der Nutzungsberechtigte der einer Rotbuche zugeordneten Grabstelle auf einem Waldfriedhof
hat nach der Fällung des Baumes keinen Anspruch auf die Neupflanzung eines Baumes
mit einem Stammdurchmesser von mindestens 20 cm. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Dem Kläger wurde im Januar 2020 auf dem städtischen Waldfriedhof „RheinRuhe“ in 
Bad Breisig gegen eine Gebühr von 4.300 Euro auf 50 Jahre ein Nutzungsrecht an einem
Gemeinschaftsbaum – eine Buche mit 57 cm Stammdurchmesser – nebst 12 Urnengrabplätzen
eingeräumt. Dort wurde die Ehefrau des Klägers beigesetzt. Nachdem die beklagte 
Stadt Bad Breisig den Baum zusammen mit weiteren Bäumen fällen ließ, beschloss sie
u. a. die Neupflanzung eines Baumes mit einem Stammdurchmesser von 3,2 cm in unmittelbarer
Nähe des bisherigen Standorts der Grabstelle.

Weil der Kläger aber die Neupflanzung einer Buche mit einer erheblich größeren Stammdicke
begehrte und die Beklagte dem nicht nachkam, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht
Koblenz. Er machte geltend, für die Fällung der Buche habe es keinen Anlass gegeben;
diese sei stets standfest und gesund gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet, diesen
Zustand wiederherzustellen. Dies sei nach Auskunft zweier Baumschulen bei einer 
Buche mit einer Stammdicke von mindestens 20 cm möglich. Die Beklagte wandte ein,
sie habe den Baum fällen müssen, da von diesem eine Gefahr für die Friedhofsbesucher
ausgegangen sei. Die Pflanzung eines Baumes der vom Kläger begehrten Art sei, wenn
überhaupt, nur mit schweren Gerätschaften durchführbar und mit einer Störung der
Totenruhe verbunden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Dem Anspruch stehe entgegen, dass
bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände – auch unter Berücksichtigung des Interesses
des Klägers an der Herstellung rechtmäßiger Zustände – der Stadt Bad Breisig die
Neupflanzung einer Buche mit einem Durchmesser von 20 cm ausnahmsweise unzumutbar
sei. Eine Neupflanzung eines solchen Baumes unter Einsatz schwerer Geräte wie eines
Baggers oder einer Baumfräse würde zu einer Störung der Totenruhe der Ehefrau des
Klägers führen und sei daher ohne deren Umbettung, die der Kläger nicht wolle, nicht
möglich. Eine Pflanzung ohne diese Geräte hätte aber für die Stadt einen unzumutbaren
Arbeitseinsatz zur Folge, zumal für das Anwachsen einer Buche mit der gewünschten
Stammdicke eine erhebliche Wasserzufuhr notwendig sei und der Friedhof über keine
Wasserversorgung verfüge. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei von daher die
beantragte Pflanzung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich und deswegen
der Beklagten nicht zumutbar. Die Pflanzung eines Baumes mit einem geringeren Umfang
oder ein Geldausgleich seien vom gestellten Klageantrag nicht umfasst, sodass das
Gericht darüber nicht zu befinden hatte.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch 
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-anspruch-auf-neupflanzung-eines-friedbaums-mit-einem-stammdurchmesser-von-mindestens-20-cm-68137)
