# Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

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- Published: 2022-09-05T11:11:16+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.09.2022 zum Beschluss 11 U 7/21 vom 21.07.2022

Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit 
eines Porsche wegen beschränkten Fahrvergnügens bei möglicher Nutzung eines Ford
Mondeo.

Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs
die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
gegen den Schädiger. Bei Beschädigung eines Porsche 911 ist die Nutzung eines Ford
Mondeo für Stadt- und Bürofahrten zumutbar. Die damit verbundene Einschränkung des
Fahrvergnügens stellt einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden
dar, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 05.09.2022 veröffentlichter
Entscheidung.

Das Fahrzeug des Klägers, ein Porsche 911, wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt.
Der Beklagte haftete für den Schaden vollumfänglich. Der Beklagte glich einen Teil
des geltend gemachten Schadens aus. Mit seiner Klage begehrt der Kläger u. a. Ausgleich
der verbliebenen Differenz zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung
für 112 Tage Reparaturzeit. Er verweist darauf, dass ihm die Nutzung eines anderen
Fahrzeuges nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Ihm gehörten zwar noch
weitere vier Fahrzeuge. Zwei davon würden jedoch von Familienangehörigen genutzt.
Ein Weiteres käme nicht in Betracht, da es in besonderer Weise für Rennen ausgestattet
sei. Das vierte Fahrzeug, ein Ford Mondeo, sei für den Stadtverkehr zu sperrig und
werde von der ganzen Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt.

Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten stattgegeben und
die Ansprüche auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung zurückgewiesen. Die
hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Zwar umfasse
der zu ersetzende Schaden bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich
auch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeugs. Ein Geschädigter, der
auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte, solle nicht schlechter gestellt
werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nehme.

Ein solcher Anspruch entfalle jedoch, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich
und zumutbar sei. Vorliegend hätte der Kläger den Ford Mondeo für die Fahrten zur
Arbeit und zu Privatfahrten nutzen können. Ohne Erfolg verweise der Kläger dabei
auf die „Sperrigkeit“ dieses zur Mittelklasse gehörenden und für den Stadtverkehr
geeigneten Fahrzeuges. Der materielle Vermögensschaden durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit
des Porsche 911 werde damit objektiv durch die Möglichkeit der Nutzung des Ford 
Mondeo ausgeglichen.

„Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen,
aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus 
dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo
lediglich um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der
Nutzung des Ford Mondeo,“ betonte das OLG weiter. Die notwendige Nutzung des Ford
Mondeo anstelle des Porsche 911 führe „lediglich zu einer Beschränkung des Fahrvergnügens“.
Diese Beschränkung stelle allein eine in einer subjektiven Wertschätzung gründende
immaterielle Beeinträchtigung dar und sei nicht vom Schädiger zu erstatten. Anderenfalls
bestünde die Gefahr, die Ersatzpflicht des Schädigers entgegen den gesetzlichen 
Wertungen auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-anspruch-auf-nutzungsausfallentschaedigung-84371)
