# Kein Anspruch auf Parkplatzrückbau und Änderung der Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde

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- Published: 2023-05-29T05:35:14+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.05.2023 zum Urteil 2 K 1091/22 vom 10.05.2023

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Einwohners gegen die Ortsgemeinde
auf Folgenbeseitigung und Änderung der Straßenreinigungssatzung abgewiesen.

In den Jahren 2019 und 2022 fanden in der beklagten Ortsgemeinde Rodungs- und Baumaßnahmen
statt, in deren Zuge es u. a. zu der Erweiterung eines Anliegerparkplatzes und der
Neuanlegung eines Gehweges gekommen ist. Der Kläger, Eigentümer eines in der Nähe
der vorgenannten Rodungs- und Baumaßnahmen gelegenen Grundstücks, wandte sich im
April 2022 an die beklagte Ortsgemeinde. Er sprach sich gegen die zu diesem Zeitpunkt
beabsichtigte Erweiterung der Anliegerparkfläche aus und forderte eine Wiederaufforstung
der gerodeten Fläche. Da seinem Begehren nicht entsprochen wurde, erhob der Kläger
bei dem Verwaltungsgericht Koblenz Klage, mit der er die Ortsgemeinde auf Folgenbeseitigung
wegen der zwischenzeitlichen Erweiterung des Anliegerparkplatzes und der Neuanlage
eines Gehweges in Anspruch nahm und überdies die Änderung der Straßenreinigungssatzung
in Bezug auf die Übertragung der Schneeräumungspflicht beanspruchte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein entsprechender Anspruch auf Rückbau und Wiederaufforstung
ergebe sich nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung. Die Beklagte habe
durch die Erweiterung der Anliegerparkfläche sowie die Neuanlegung des Gehweges 
schon keinen rechtswidrigen Zustand geschaffen. Davon unabhängig könne der Kläger
insoweit auch keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Darüber hinaus stehe
ihm kein Anspruch auf Änderung der Straßenreinigungssatzung zu. Die dort geregelte
Übertragung der Schneeräumungspflicht sei im Fall des Klägers, der seinen Straßenabschnitt
gegebenenfalls mehrfach räumen müsse, unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zu
beanstanden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung
stellen.

_Quelle: VG Koblenz_
