# Kein Anspruch auf plattdeutsche Bescheide

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- Veröffentlicht: 2023-06-06T07:06:18+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 30.05.2023 zum Urteil L 7 AS 1360/
21 vom 08.09.2022

Eine für jedermann erkennbar völlig substanzlose Klage rechtfertigt die Verhängung
von Verschuldenskosten i. H. v. 500,00 Euro. Dies hat das Landessozialgericht NRW(
LSG) mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 08.09.2022 entschieden (Az. L 7
AS 1360/21).

Der Kläger bezog 2017 Arbeitslosengeld II. Auf seinen Wunsch hin wies ihm das beklagte
Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit in einem Bauernmuseum zu. Er beschritt den Rechtsweg
und begehrte die Erteilung eines Bescheides in plattdeutscher Sprache. Das SG Detmold
wies seine Klage durch Gerichtsbescheid ab.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er habe keinen Anspruch auf
Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer
Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache. Nach § 19 Abs. 1 SGB X sei
die Amtssprache deutsch. Zwar umfasse die deutsche Sprache neben der hochdeutschen
Sprache auch alle Mundarten und Dialekte, soweit diese von den Beteiligten verstanden
werden. Im schriftlichen Verfahren zulässig sei jedoch allein Hochdeutsch. Dies 
entspreche dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsverfahren einfach,
zweckmäßig und zügig durchzuführen sei. Dieses Gebot werde beeinträchtigt, wenn 
ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen
Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt von einem Teil der Bevölkerung
verstanden werden. Dies gelte auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche, da 
jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache
mehr existiere.

Aus dem Status als geschützte Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der
Regional- oder Minderheitensprachen vom 05.12.1992 könne der Kläger, der des Hochdeutschen
nachgewiesenermaßen mächtig sei, ebenso wenig einen Anspruch ableiten. Weder die
Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen hätten Vorschriften
zur Verwendung der niederdeutschen (plattdeutschen) Sprache in der Verwaltung erlassen
oder erlassen müssen.

Eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft sei fernliegend.
Denn Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen stellten keine eigenständige Ethnie
dar.

Schließlich habe das SG ermessenfehlerfrei für die vorliegende, völlig substanzlose
Klage Verschuldenskosten festgesetzt.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_
