# Kein Anspruch auf Unterlassung der Bewertung bei Google Places

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- Veröffentlicht: 2022-02-18T11:42:50+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 18.02.2022 zum Urteil 9 U 134/21 vom
16.02.2022

Ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt
in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung
in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist. Das hat 
der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden.

Zum Sachverhalt: Der als Kläger an dem Rechtsstreit beteiligte Immobilienmakler 
begehrt von dem Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von diesem vorgenommener
Bewertungen auf der Bewertungsplattform „Google Places“.

Der Beklagte hatte den Makler in Bezug auf eine im Internet offerierte Wohnung zunächst
aufgefordert, dem Verkäufer ein unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes Angebot
zu unterbreiten. Der Makler lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass er keine „unseriösen“
Angebote weitergebe. Der Beklagte erhielt daraufhin ein Exposé und gab ein höheres–
weiter unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes – Angebot ab. Dieses führte aber
ebenfalls nicht zum Vertragsschluss, weil die Wohnung zu einem über dem Angebot 
des Beklagten liegenden Preis an einen anderen Interessenten vermittelt wurde.

Im Rahmen seiner Bewertung des Maklers auf der Internetplattform hat der Beklagte
später ausgeführt: „Ich persönlich empfand Herrn … als arrogant und nicht hilfsbereit.
Herr …. sagte mir ‚Kunde ist man, wenn man gekauft hat‘. Offensichtlich nicht vorher,
so habe ich mich auch gefühlt.“

Das Landgericht Flensburg hat die Klage auf Unterlassung der Bewertung abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte
keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die in der Internetbewertung abgegebene Erklärung, den Immobilienmakler
persönlich als arrogant und nicht hilfsbereit empfunden sowie sich nicht als Kunde
behandelt gefühlt zu haben, ist als Vorhalt eines arroganten Geschäftsgebarens zwar
geeignet, den Geschäftspartner in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und
auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu verletzen. Die Bewertung ist aber 
unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht rechtswidrig. Sie enthält in Form
des wörtlichen Zitats einer Äußerung des Maklers eine Tatsachenbehauptung und im
Übrigen (einschließlich der schlechtmöglichsten Ein-Stern-Bewertung) Werturteile.
Dabei steht das durch eine Tatsachenbehauptung kolorierte Werturteil, sich aufgrund
des als arrogant und wenig hilfsbereit empfundenen Verhaltens des Klägers nicht 
als Kunde gefühlt zu haben, derart im Vordergrund, dass von einer einheitlichen,
dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallenden Meinungsäußerung auszugehen ist.

Hinter das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hat das Interesse des Bewerteten
am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs zurückzutreten. Dem Werturteil liegt
eine wahre Tatsachenbehauptung zu Grunde. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in 
der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.
Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der klagende Makler
zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt im Bewertungsportal
gesucht hat, Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht sind und 
das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern
und auszutauschen durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG geschützt wird.

_Quelle: OLG Schleswig-Holstein_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-anspruch-auf-unterlassung-der-bewertung-bei-google-places-73980)
