# Kein Anspruch der GDL auf Anwendung ihrer Tarifverträge

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- Veröffentlicht: 2021-09-21T12:59:17+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 21.09.2021 zum Urteil 30 Ca 5638/21 vom 21.09.2021

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer(
GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister(
AGV MOVE) auf Einwirkung zur Anwendung ihrer Tarifverträge (siehe [Pressemitteilung Nr. 35/21 vom 20.09.2021](https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1128011.php))
abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die
Unternehmen der Bahn wendeten in den Betrieben, in denen sie von einer mehrheitlichen
Organisation der Beschäftigten der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ausgingen,
die Tarifverträge der GDL zu Recht nicht an. Die Regelung in § 4a Tarifvertragsgesetz
sei nicht verfassungswidrig, entsprechend stützten sich die Unternehmen der Bahn
zutreffend auf diese Regelung. Die Entscheidung bezieht sich auf die aktuell noch
geltenden Tarifverträge, nicht auf die nach erfolgter Einigung künftig in Kraft 
tretenden Tarifverträge.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt
werden.

_Quelle: ArbG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-anspruch-der-gdl-auf-anwendung-ihrer-tarifvertraege-63061)
