# Kein Anspruch eines Belastingadviseurs auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Steuerberaterkammer bei fehlendem Nachweis einer Berufsausübung in den Niederlanden

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- Veröffentlicht: 2022-01-13T09:27:12+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2022 zu den Urteilen 2 K 886/21 StB und 2 K 
887/21 StB vom 13.10.2021 (nrkr – BFH-Az.: VII B 213/21 bzw. VII B 214/21)

In zwei Entscheidungen setzte sich der 2. Senat mit berufsrechtlichen Regelungen
für ausländische Steuerberater auseinander.

Die Kläger hatten bei der beklagten Steuerberaterkammer jeweils die Aufnahme in 
das Register der nach § 3a StBerG in Deutschland tätigen Personen beantragt. Im 
Verfahren führten sie u. a. aus, in den Niederlanden dem Beruf des Belastingadviseurs(
niederländischer Steuerberater) nachzugehen; ihr Registereintrag bei der Kamer van
Koophandel bestätige ihre Berufsqualifikation. Sie seien gelegentlich und vorübergehend
auch für deutsche und niederländische Steuerpflichtige in Deutschland tätig. Zusätzlich
legten sie eine Bescheinigung über ihre Berufshaftpflichtversicherung vor.

Die Beklagte lehnte die Eintragung der Kläger in das Berufsregister ab.

Die dagegen gerichteten Klagen hat unser 2. Senat in seinen Urteilen vom 13.10.2021
abgewiesen und einen Anspruch der Kläger auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister
der Beklagten und Eingabe ihrer Daten in das Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer
verneint.

Da in den Niederlanden weder der Beruf noch die Ausbildung zum Belastingadviseur
reglementiert sei, hätten die Kläger konkret darlegen und nachweisen müssen, dass
sie während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang Steuerberatungsleistungen
in den Niederlanden erbracht haben. Eine konkrete Beratungstätigkeit konnte der 
Senat aber nicht feststellen. Zum Nachweis reiche weder die Eintragung in das Register
der Kamer van Koophandel noch die Vorlage von (Steuer-)Bescheinigungen oder Prüfungsberichten
der niederländischen Finanzverwaltung, die lediglich abstrakt eine unternehmerische
Tätigkeit des Klägers bestätigten. Nach Ansicht des Senats konnte die begehrte Eintragung
auch nicht auf einen verfassungsrechtlichen Anspruch oder europarechtliche Vorschriften
gestützt werden.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen die Urteile,
in denen das Gericht keine Revision zugelassen hatte, jeweils eine Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt, die unter dem Az. VII B 213/21 bzw. VII B 214/21 beim Bundesfinanzhof
anhängig sind.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kein-anspruch-eines-belastingadviseurs-auf-voruebergehende-eintragung-in-das-berufsregister-der-steuerberaterkammer-bei-fehlendem-nachweis-einer-berufsausuebung-in-den-niederlanden-72224)
