# Kein Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

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- Published: 2022-10-17T13:08:07+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 17 U 125/21 vom 12.10.2022(
nrkr)

**Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnt Ausgleichsansprüche für Luxusausgaben
bei gehobenem Lebensstil nach Beendigung einer unehelichen Lebensgemeinschaft ab.**

Während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge
können bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche Verfehlung
von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main (OLG) nach der Trennung eines im gehobenen Lebensstil lebenden
Paares nicht feststellen. Es wies Ausgleichsansprüche des Mannes u. a. im Zusammenhang
mit Kreditkartenabhebungen über die überlassene Zweitkarte und übergebener Diamant-
Ohrringe mit am 17.10.2022 veröffentlichter Entscheidung zurück.

Die sich bereits aus Kindertagen bekannten Parteien hatten über einen Zeitraum von
1 ½ Jahren eine intime Beziehung geführt. Der Kläger überließ der Beklagten eine
American Express Platinum Zweitkarte für einen Zeitraum von 10 Monaten. Sie belastete
das Konto mit gut 100.000 Euro. Zudem hatte der Kläger u. a. Reisen und Einkäufe
bei Chanel bezahlt und ihr Diamant-Ohrringe geschenkt. Im Rahmen der Trennung kam
es u. a. zu Sachbeschädigungen durch den Kläger; die Beklagte erstattete Strafanzeige;
es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen.

Nunmehr begehrt der Kläger Zahlung von gut 200.000 Euro sowie die Rückgabe der Diamant-
Ohrringe. Das Landgericht hat die Ansprüche zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Es bestünden keine Ausgleichsansprüche,
bestätigte das OLG. Die Hintergründe für die Überlassung der Kreditkarte seien offengeblieben.
Dass ein Darlehen gewährt worden sei, habe der Kläger nicht beweisen können. Soweit
der Kläger sich auf „aufaddierende Schenkungen“ berufe, fehle es jedenfalls an einem
wirksamen Widerruf dieser [Schenkungen](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/erbschaft-schenkungsteuer/).
Der für einen Schenkungswiderruf erforderliche „grobe Undank“ liege nicht bereits
dann vor, „wenn ein Partner die insoweit unterstellte nichteheliche Lebensgemeinschaft(…)
verlässt, da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit
gerechnet werden muss“, betont das OLG. Vorausgesetzt würde vielmehr “objektiv eine
Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere“, die subjektiv „Ausdruck einer 
Gesinnung des Beschenkten (ist), die in erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen
lässt, die der Schenker erwarten kann“, führt das OLG weiter aus. Eine solche subjektiv
undankbare Einstellung sei hier nicht feststellbar. Maßgeblich seien alle relevanten
Umstände des Einzelfalls. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die behaupteten Geschenke„
einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu
dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der – finanziell gut situierten – Parteien
der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer
Restaurants … dazugehörte“. Das Ausgabeverhalten der Parteien habe sich während 
der Beziehung nicht maßgeblich geändert. Die zurückgeforderten Ausgaben seien auch
nicht ersichtlich von großer finanzieller Anstrengung des Klägers oder einer prekären
Situation der Beklagten geprägt gewesen. Es habe sich um Einzelbeträge im Bereich
zwischen gut 60 Euro und gut 3.000 Euro gehandelt. Angesichts des „emotional aufgeladenen
Trennungsgeschehen(s) und hitzigen Auseinandersetzungen“ stützten auch die weiteren
Umstände u. a. die klägerischen Angaben gegenüber der Polizei keinen groben Undank.

Soweit bei gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen (sog. unbenannten Zuwendungen) eine
Rückforderung in Betracht komme, wenn sie über das hinausgingen, was das tägliche
Zusammenleben erst ermögliche, folge auch daraus hier kein Anspruch. Ein „korrigierender
Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung
der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben 
nicht zuzumuten ist“, führt das OLG aus. Auszugleichen seien damit nur solche Leistungen,
denen nach den jeweiligen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukomme. Hier seien
jedoch allein Ausgaben zu beurteilen, die „ersichtlich den gewöhnlichen Konsum im
Hier und Jetzt abdecken, ohne auf die Zukunft gerichtet zu sein“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann
Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden.

_Quelle: OLG Frankfurt am Main_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-ausgleichsanspruch-nach-beendigung-einer-nichtehelichen-lebensgemeinschaft-87127)
