# Kein Außenaufzug an denkmalgeschütztem Gebäude

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- Published: 2022-06-21T09:40:13+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 20.06.2022 zum Urteil 13 K 247.19 vom 19.05.2022

Die Errichtung eines gläsernen Außenaufzugs im Innenhof eines denkmalgeschützten
Gebäudes kann im Einzelfall dessen Erscheinungsbild derart beeinträchtigen, dass
die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung hierfür ausscheidet. Dies hat
das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Eigentum 
ein Grundstück in Berlin Pankow steht. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen
Wohnhaus aus dem Jahr 1873 bebaut, das Teil eines denkmalgeschützten Ensembles am
Kollwitzplatz ist. Die Eigentümergemeinschaft beabsichtigt den Anbau eines Aufzugs
und beantragte einen Bauvorbescheid zur Zulässigkeit eines Außenaufzugs im Innenhof.
U. a. gegen die Feststellung der denkmalrechtlichen Unzulässigkeit dieser Planung
hat der Kläger Klage erhoben, die insoweit ohne Erfolg blieb.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Einschätzung der Denkmalbehörde.
Die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes sei mehr als nur geringfügig. Auch der
Hofraum des Gebäudes sei als räumliches Element ein erhaltenswertes Dokument der
Berliner Mietshausarchitektur des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Grundsätzlich könne
dem Denkmalschutz bei Außenaufzügen zwar durch verglaste Aufzüge Rechnung getragen
werden, welche die Fassade und Sichtachsen möglichst wenig verdeckten. Im konkreten
Fall sei die Hoffassade aber bereits durch früher angebaute Balkone im Erscheinungsbild
beeinträchtigt worden. Wenn aber die städtebauliche Aussagekraft eines Gebäudes 
bereits geschmälert sei, ohne dass wie hier die Denkmalwürdigkeit ganz entfallen
wäre, steige das relative Gewicht weiterer Beeinträchtigungen. In derartigen Fällen
trete das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals stärker
in den Vordergrund. Die Klage hatte allerdings Erfolg, soweit die Behörde auch die
Zulässigkeit eines Innenaufzugs aus erhaltungs- und denkmalrechtlichen Gründen für
unzulässig gehalten hatte.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg möglich.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-aussenaufzug-an-denkmalgeschuetztem-gebaeude-80057)
