# Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2

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- Veröffentlicht: 2022-06-02T09:21:34+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zum Urteil 2 Ca 2082/21 vom 18.05.2022

Ein bereits vor dem 15.03.2022 in einem Krankenhaus beschäftigter Auszubildender
hat nach einer unwirksamen Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses auch ohne Vorlage
eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG Anspruch auf 
Annahmeverzug gegen seinen Arbeitgeber. Es besteht nach § 20a Abs. 1 und Abs. 2 
IfSG kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, welches den Anspruch des Auszubildenden
auf Annahmeverzugslohn nach § 297 BGB ausschließen würde.

Der Kläger war seit Oktober 2019 bei der Beklagten, einem regionalen Krankenhaus,
als Auszubildender zum Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt. Die Beklagte
kündigte das Ausbildungsverhältnis des Klägers mit Kündigungsschreiben vom 01.12.2021
fristlos, nachdem dieser u. a. in dem Testzentrum der Beklagten seine Maske unter
die Nase zog und auf eine Anweisung des Geschäftsführers, seine Maske ordnungsgemäß
zu tragen, nicht sogleich reagierte. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und 
begehrte Annahmeverzugslohn für den Zeitraum ab Dezember 2021 bis April 2022 von
der Beklagten. Der Kläger ist nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft oder hiervon genesen.

Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hat mit einem Urteil vom 18.05.2022 entschieden,
dass die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers mangels vorheriger
Abmahnung unwirksam ist. Weiterhin hat das Arbeitsgericht Bonn dem Kläger trotz 
der Einführung der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 15.03.2022 und 
trotz der fehlenden Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 20a Abs.
2 Satz 1 IfSG einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn zugesprochen.

Nach dem Ausspruch einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung steht einem Auszubildenden
grundsätzlich nach §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 615 Satz 1 BGB, 293 ff
BGB Annahmeverzug betreffend seiner Ausbildungsvergütung gegen den Arbeitgeber zu.
Zum 15.03.2022 ist jedoch mit § 20a IfSG eine sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht
in Kraft getreten, die u. a. für Krankenhäuser vorsieht, dass alle dort tätigen 
Personen über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus SARS-CoV-
2 verfügen müssen, welche sie dem Einrichtungsleiter vorlegen müssen.

Im Hinblick auf die Rechtsfolge der fehlenden Vorlage eines Impf- bzw. Genesenennachweises
differenziert die gesetzliche Regelung in § 20a Abs. 2 und Abs. 3 IfSG jedoch danach,
ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigt war oder erst ab dem 
16.03.2022 neu eingetreten ist. Ausschließlich für ab dem 16.03.2022 neu eintretende
Arbeitnehmer ist in § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG ein Beschäftigungsverbot ausdrücklich
gesetzlich geregelt. Für die bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmer,
welche dem Einrichtungsleiter keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, besteht
hingegen lediglich eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Dieses kann sodann
nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG im Wege einer ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung
ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen. Da der Kläger bereits vor dem 15.03.2022
bei der Beklagten beschäftigt war und ein behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot
für ihn nicht vorlag, war die Beklagte auch über den 15.03.2022 hinaus verpflichtet,
dem Kläger Annahmeverzugslohn zu zahlen.

_Quelle: ArbG Bonn_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-beschaeftigungsverbot-im-krankenhaus-trotz-fehlender-impfung-gegen-sars-cov-2-79380)
