# Kein einklagbarer Inflationsausgleich für Sozialhilfeempfänger

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- Published: 2022-09-01T05:10:18+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 01.09.2022 zum Beschluss L 8 SO 56/
22 B ER vom 24.08.2022

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass für eine
gerichtliche Anordnung zur Erhöhung existenzsichernder Leistungen zum Inflationsausgleich
keine rechtliche Grundlage besteht.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines Göttinger Sozialhilfeempfängers, der neben seiner
Altersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Neben den Unterkunfts-
und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449,- Euro.

Bei Gericht stellte der Mann einen Eilantrag auf eine Erhöhung der Regelleistung
auf 620,- Euro. Zur Begründung berief er sich auf die exorbitant gestiegene Inflationsrate.
Aufgrund der Preissteigerungen vor allem für Nahrungsmittel sei der Betrag evident
unzureichend und untergrabe die Menschenwürde. Die bisherigen gesetzgeberischen 
Entlastungsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Das strukturelle Defizit könne nach
seiner Ansicht nur durch eine Anhebung der Regelleistung ausgeglichen werden.

Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht
und Gesetz könne ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht
zugesprochen werden. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Konkretisierung
grundrechtlicher Leistungsansprüche sei ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber
vorbehalten. Die Fachgerichte seien nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar
aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen.

Zudem sei der gegenwärtige Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar
sprächen die Preissteigerungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig
nicht mehr ausreiche um das Existenzminimum zu sichern. Zu berücksichtigen sei aber,
dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen
erkannt und reagiert hätten (u.a. 9,00-Euro-Ticket, Tankrabatt, 200 Euro Einmalzahlung
an Grundsicherungsempfänger) und weitere Entlastungen auch von Leistungsempfängern
angekündigt sind („Drittes Entlastungspaket“).

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-einklagbarer-inflationsausgleich-fuer-sozialhilfeempfaenger-84097)
