# Kein Elektrorollstuhl für Blinde?

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- Veröffentlicht: 2021-10-11T05:15:03+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 11.10.2021 zum Beschluss L 16 KR 423/20 
vom 04.10.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Versorgung
eines Multiple-Sklerose(MS)-Patienten mit einem Elektrorollstuhl nicht wegen Blindheit
verweigert werden darf.

Geklagt hatte ein 57-jähriger Mann aus dem Landkreis Harburg. Wegen einer MS konnte
er immer schlechter gehen. Zuletzt war er deshalb mit einem Greifreifen-Rollstuhl
versorgt. Im Jahr 2018 verschlimmerte sich die Krankheit und ein Arm wurde kraftlos.
Den Rollstuhl konnte er seitdem nur noch mit kleinen Trippelschritten bewegen.

Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl.
Diese lehnte den Antrag ab, da der Mann blind und damit nicht verkehrstauglich sei.
Auch bei zulassungsfreien Kraftfahrzeugen wie einem Elektrorollstuhl führe Blindheit
nach ihrer Auffassung generell zu einer fehlenden Eignung. Denn eine Eigen- und 
Fremdgefährdung lasse sich bei Blinden nicht ausschließen. Dafür könne die Kasse
nicht haften.

Dem hielt der Mann entgegen, dass er sich mit dem Langstock schon früher gut orientieren
konnte. Das habe er nun auch im Elektrorollstuhl trainiert. Einen Handrollstuhl 
könne er nicht mehr bedienen und ohne fremde Hilfe könne er das Haus sonst nicht
mehr verlassen.

Das LSG hat die Kasse zur Gewährung des Elektrorollstuhls verpflichtet. Es sei inakzeptabel,
den Mann auf die behelfsmäßige Fortbewegung mit dem bisherigen Rollstuhl zu verweisen.
Sehbeeinträchtigungen seien kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei
Elektrorollstühlen abzulehnen. Es seien auch keine individuellen Gründe bei dem 
Mann gegeben, aus denen er mit einem Elektrorollstuhl nicht umgehen könne. Dies 
habe ein gerichtlicher Sachverständiger festgestellt. Etwaige Restgefährdungen seien
dem Bereich der Eigenverantwortung zuzuordnen und in Kauf zu nehmen. Dabei hat das
Gericht dem neuen, dynamischen Behindertenbegriff eine zentrale Bedeutung beigemessen.
Es sei die Aufgabe des Hilfsmittelrechts, dem Behinderten ein möglichst selbstbestimmtes
Leben zu ermöglichen und nicht, ihn von sämtlichen Lebensgefahren fernzuhalten und
ihn damit einer weitgehenden Unmündigkeit anheimfallen zu lassen.

_Quelle: LSG Niedersachsen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-elektrorollstuhl-fuer-blinde-64589)
