# Kein Elterngeldanspruch für Ehegattin eines Entwicklungshelfers bei fehlendem dauerhaften Zusammenleben in einem im Ausland gelegenen Haushalt

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- Veröffentlicht: 2021-09-27T08:32:33+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 17.09.2021 zum Urteil L 2 EG 4/20 vom 
19.07.2021 (rkr)

Lebt die im Ausland wohnende Ehegattin eines in einem anderen Land arbeitenden Entwicklungshelfers
nicht mit diesem und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen, weil eine 
unbeständige häusliche Gemeinschaft besteht, hat sie keinen Anspruch auf Elterngeld.
Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 19.07.2021 entschieden.

Die Klägerin lebte mit dem gemeinsamen Kind ihres Ehemannes, einem Entwicklungshelfer,
in Pretoria. Sie beantragte die Gewährung von Basiselterngeld für die ersten 14 
Lebensmonate des Kindes. Der Ehemann war während dieser Zeit durchgehend als Entwicklungshelfer
in Addis Abeba, Äthiopien, eingesetzt. Er verbrachte während der ersten 14 Lebensmonate
des Kindes ca. 52 Tage bei seiner Familie in Pretoria, wofür er seinen Jahresurlaub
verwandte. Die Klägerin gab an, dass ein Umzug der Familie nach Äthiopien zwar zunächst
angedacht gewesen sei, jedoch wegen der für das Familienwohl unzuträglichen Situation
vor Ort nicht umgesetzt worden sei. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld
lehnte das Land Rheinland-Pfalz ab. Die Voraussetzung der Ausnahmebestimmung, wonach
Ehepartner, die mit einem Entwicklungshelfer in einem im Ausland befindlichen Haushalt
zusammenleben, Anspruch auf Elterngeld hätten, sei nicht erfüllt. Es könne nicht
von einem Haushalt im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft in Pretoria ausgegangen
werden. Der Ehegatte der Klägerin habe berufsbedingt überwiegend in Addis Abeba 
gelebt und gearbeitet. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.

Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht bestätigt. Ein Anspruch auf Elterngeld
bestehe nicht. Dieser sei für Ehegatten eines Entwicklungshelfers ohne einen Wohnsitz
oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nur dann gegeben, wenn sie mit
ihrem als Entwicklungshelfer tätigen Ehegatten „in einem Haushalt“ lebten. Der Begriff
des Haushalts sei im Gesetz zum Elterngeld nicht vom Gesetzgeber definiert worden.
Es gebe aber ein allgemeines sozialrechtliches Begriffsverständnis dahingehend, 
dass unter Haushalt eine Familiengemeinschaft verstanden werde, die Merkmale örtlicher(
Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge
und Zuwendung) umfasse. Diese Merkmale könnten sich überschneiden. Es dürfe jedoch
keines davon völlig fehlen. Prägend für den Haushaltsbegriff im elterngeldrechtlichen
Sinne sei, dass dieser auf eine gewisse Dauer und nicht nur auf ein vorübergehend
angelegtes Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft angelegt sei. Daran fehle es 
vorliegend jedoch, da der Ehemann der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum der ersten
14 Lebensmonate seines Kindes nur 52 Tage bei seiner Familie in Pretoria gewesen
sei. Kurzzeitige Besuche zu Urlaubszwecken änderten hieran nichts.

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: LSG Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-elterngeldanspruch-fuer-ehegattin-eines-entwicklungshelfers-bei-fehlendem-dauerhaften-zusammenleben-in-einem-im-ausland-gelegenen-haushalt-63475)
