# Kein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Falle einer vierzehntägigen Quarantäneanordnung seines ansteckungsverdächtigen Arbeitnehmers

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- Published: 2021-06-02T05:48:16+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zu den Urteilen 3 K 107/21 und 3 K 108/
21 vom 10.05.2021

Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen
ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz
und wies zwei Klagen einer Arbeitgeberin zurück.

Aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung befanden sich zwei ansteckungsverdächtige
Mitarbeiterinnen der Klägerin in häuslicher Absonderung. In der Folge beantragte
die Klägerin beim beklagten Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Entschädigungszahlungen,
die sie während der Zeit der Absonderung an ihre Mitarbeiterinnen für deren Verdienstausfall
geleistet hatte sowie von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Land gewährte lediglich
für die Zeit ab dem sechsten Tag der Absonderung eine Erstattung mit dem Hinweis,
die Arbeitnehmerinnen hätten gegenüber dem Arbeitgeber für die ersten fünf Tage 
der Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageweg
weiter. Sie trug vor, bei einer Quarantänedauer von mehr als fünf Tagen könne nicht
mehr, wie § 616 BGB vorsehe, von einer Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher
Zeit gesprochen werden. Dauere die Verhinderung demnach eine erhebliche Zeit, so
entfalle der Lohnfortzahlungsanspruch insgesamt, d. h. auch für den nicht erheblichen
Zeitraum („Alles-oder-Nichts-Prinzip“).

Dem folgten die Koblenzer Verwaltungsrichter nicht und wiesen die Klagen mit folgenden
Erwägungen ab: Zwar habe ein Arbeitgeber, der im Falle der Absonderung seines Arbeitnehmers
Lohnfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge leiste, nach dem Infektionsschutzgesetz
einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen. Dieser scheide jedoch aus, wenn
dem Arbeitnehmer trotz seiner Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit gegen
seinen Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch zustehe. Gemäß § 616 Satz 1 BGB 
bestehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig
nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden
an der Dienstleistung verhindert werde. Dies sei hier der Fall. Bei den behördlichen
Absonderungsanordnungen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts der Arbeitnehmerinnen
der Klägerin ergangen seien, handele es sich um ein in deren Person liegendes Leistungshindernis.
Darüber hinaus stelle die aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung
der Arbeitnehmerinnen von sechs bzw. vierzehn Tagen noch eine verhältnismäßig nicht
erhebliche Zeit dar. Für die Beurteilung sei in erster Linie das Verhältnis zwischen
der Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und der Dauer der Arbeitsverhinderung
maßgeblich. Dabei sei bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich
eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung
noch als nicht erhebliche Zeit anzusehen. Auch bedürfe dieses Ergebnis im zu entscheidenden
Fall nicht aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten einer Korrektur. Denn das Risiko, während
einer höchstens vierzehntägigen Quarantäne des Arbeitnehmers bei einem mindestens
ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnis den Lohn für zwei Wochen weiterzahlen
zu müssen, sei für den Arbeitgeber grundsätzlich kalkulierbar. Da die Mitarbeiterinnen
der Klägerin bei dieser bereits deutlich länger als ein Jahr beschäftigt seien, 
habe diesen somit ein Lohnfortzahlungsanspruch zugestanden. Dies schließe einen 
Entschädigungsanspruch der Klägerin aus.

Gegen beide Entscheidungen steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei 
dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, die von der Kammer wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen worden ist.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-entschaedigungsanspruch-des-arbeitgebers-im-falle-einer-vierzehntaegigen-quarantaeneanordnung-seines-ansteckungsverdaechtigen-arbeitnehmers-54005)
