# Kein erleichterter Verlustvortrag wegen der Corona-Krise

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- Veröffentlicht: 2020-11-24T12:20:44+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.11.2020

Die Bundesregierung plant derzeit nicht, die Möglichkeit zum Verlustvortrag bei 
der Körperschaftsteuer wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu 
erweitern. Dies erklärt sie in ihrer Antwort ([19/23866](https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/238/1923866.pdf))
auf eine Kleine Anfrage ([19/23474](https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/234/1923474.pdf))
der FDP-Fraktion. Diese hatte insbesondere nach erweiterten Möglichkeiten gefragt,
das teilweise oder vollständige Entfallen des Verlustvortrags nach einem Beteiligungserwerb,
der sich als verlustbringend erweist, zu verhindern. Dazu erklärt die Bundesregierung,
der Gesetzgeber habe mit der Konzernklausel, der Stille-Reserven-Klausel, der Sanierungsklausel
sowie mit Paragraf 8d des Körperschaftsteuergesetzes “hinreichend Möglichkeiten 
zum Erhalt der bisher nicht genutzten Verluste im Fall eines Anteilseignerwechsels
geschaffen”. Genannter Paragraf 8d, der Körperschaften die Möglichkeit geben soll,
das teilweise oder vollständige Entfallen des steuerlichen Verlustvortrags nach 
einem schädlichen Beteiligungserwerb zu verhindern, steht im Mittelpunkt der FDP-
Anfrage. Dabei geht es darum, ob seine Anwendbarkeit unter den Bedingungen der Krise
erweitert werden soll. Gegen eine solche Rechtsänderung spricht sich die Regierung
in ihrer Antwort aus.

_Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1294/2020_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kein-erleichterter-verlustvortrag-wegen-der-corona-krise-40601?pk_campaign=feed&pk_kwd=kein-erleichterter-verlustvortrag-wegen-der-corona-krise)
