# Kein Fairnessausgleich für den VW-Beetle – Berufung der Erbin eines Konstrukteurs zurückgewiesen

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- Published: 2022-03-10T14:37:22+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.03.2022 zum Urteil 2 U 47/19 vom 10.03.2022

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat mit Urteil vom 10.03.2022
die Berufung der Erbin eines früheren Karosseriekonstrukteurs und späteren Leiters
der Abteilung Karosserie-Konstruktion der Porsche AG zurückgewiesen (Az. 2 U 47/
19). Der Senat bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig, wonach
der Klägerin kein Anspruch gegen die Volkswagen AG auf eine angemessene Beteiligung
am wirtschaftlichen Erfolg des VW-Käfers zustehe.

Die Klägerin ist die Tochter eines im Jahr 1966 verstorbenen früheren Konstrukteurs,
der als Angestellter in den Jahren 1934 bis 1938 an der Entwicklung des als Ur-Käfer
bezeichneten Fahrzeugs beteiligt war. Sie geht davon aus, dass die äußere Gestaltung
des Ur-Käfers auf ihn zurückzuführen sei und sich sein Werk auch heute noch in dem
Modell VW-Beetle/Käfer fortsetze. Aufgrund des Missverhältnisses zwischen dem damaligen
Lohn ihres Vaters und dem wirtschaftlichen Erfolg des Fahrzeugs stehe ihr eine weitere
Vergütung, ein sog. Fairnessausgleich, nach § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu.

Die Berufung blieb aus verschiedenen Gründen erfolglos. Nach Auffassung des Senats
habe die Klägerin zum einen nicht nachgewiesen, dass ihr Vater tatsächlich Urheber
der äußeren Gestaltung des Ur-Käfers sei. Dieser Bewertung stünden auch nicht die
öffentlichen Äußerungen von Ferdinand Porsche, ihr Vater sei an der Entwicklung 
der VW-Karosserie beteiligt gewesen, und von Ferdinand Piëch, ihr Vater habe „für
den Käfer (…) die Karosserie konstruiert“ entgegen. Diese Aussagen ließen keine 
Rückschlüsse darauf zu, welchen konkreten Beitrag ihr Vater geleistet habe. Die 
von der Klägerin als Nachweis seiner Urheberschaft eingereichten Zeichnungen zeigten
entweder nicht den Ur-Käfer, wie er später hergestellt und produziert worden sei,
oder sie hätten nicht eindeutig ihrem Vater zugeordnet werden können.

Zum anderen scheitere der Fairnessausgleich auch daran, dass kein schutzfähiges 
Werk vorliege. Bei einem Auto, also einem Gebrauchsgegenstand, unterlägen nur solche
Merkmale dem urheberrechtlichen Schutz, die nicht allein technisch, sondern auch
künstlerisch gestaltet seien. Maßgebend sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreiche, um von einer künstlerischen Leistung
zu sprechen. Weder die äußere Gestaltung des Fahrzeugs, wie es sich auf den von 
der Klägerin eingereichten Skizzen zeige, die ihrer Ansicht nach von ihrem Vater
stammten, noch die äußere Gestaltung des Ur-Käfers, stellten eine nach Urheberrecht
schutzfähige Schöpfung dar. So seien die seitens der Klägerin hervorgehobenen Gestaltungselemente,
wie beispielsweise das Trittbrett, das „Käfer-Lächeln“ und der aufgesetzte Kotflügel,
bereits damals bekannt und bei anderen Fahrzeugen zu finden gewesen.

Selbst für den Fall, dass von einer schutzfähigen Gestaltung des auf den Skizzen
abgebildeten Fahrzeugs oder des Ur-Käfers auszugehen sei, stellte sich deren Verwendung
in dem Nachfolgemodell VW-Beetle/Käfer als eine freie zulässige Benutzung nach §
24 Abs. 1 UrhG a. F. dar. Trotz der Übereinstimmung einzelner Gestaltungselemente
spiegele sich der Gesamteindruck der früheren Fahrzeuge nicht in dem neuen Modell
wieder.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Klägerin verbleibt die Möglichkeit,
dagegen die Nicht-zulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu erheben.

## Angewendete Normen

**§ 32a UrhG**

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die
dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der 
gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im
Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist
der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages
einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene
Beteiligung gewährt wird.

(…)

**§ 24 UrhG a. F.**

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen
worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht
und verwertet werden.

(…)

_Quelle: OLG Braunschweig_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-fairnessausgleich-fuer-den-vw-beetle-berufung-der-erbin-eines-konstrukteurs-zurueckgewiesen-75006)
