# Kein fiktives Geburtsdatum im Ausweis

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- Published: 2022-12-23T09:39:30+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.12.2022 zum Urteil 7 A 10318/22.OVG
vom 11.11.2022

Ein im Jahr 1957 in Algerien geborener Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit,
dessen konkretes Geburtsdatum unbekannt ist, hat keinen Anspruch auf Eintragung 
eines fiktiven Geburtsdatums in seinen Personalausweis und seinen Reisepass. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Personalausweis und im Reisepass des Klägers ist als Geburtsdatum „XX.XX.1957“
eingetragen. Hintergrund ist der Umstand, dass der Kläger, dem sein tatsächliches
Geburtsdatum unbekannt ist, kein Dokument seines Geburtslandes vorlegen konnte, 
welches ein konkretes Geburtsdatum ausweist. Er verfügt lediglich über einen Auszug
aus dem Geburtenregister seines Geburtslandes, aus dem sich sein Geburtsjahr ergibt,
nicht jedoch der konkrete Geburtsmonat bzw. -tag. Auch seine alte und leicht demente
Mutter kennt seinen Angaben zufolge das genaue Geburtsdatum nicht. Seinen Antrag,
ihm neue Ausweisdokumente auszustellen und darin ein fiktives Datum einzutragen,
lehnte die Stadt Ludwigshafen ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er
Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Hierzu machte er geltend, infolge
der unvollständigen Eintragungen in seinen Ausweisdokumenten erleide er immer wieder
erhebliche Nachteile, insbesondere bei Reisen in außereuropäische Länder, bei der
Korrespondenz mit dem Finanzamt oder wenn er im Internet einen Vertrag abschließen
wolle, bei dem seitens des Vertragspartners die Angabe des Geburtsdatums als zwingende
Voraussetzung gefordert werde.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete die beklagte Stadt,
in den Personalausweis und den Pass des Klägers einen konkreten Geburtstag und Geburtsmonat
einzutragen. Der Kläger habe zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts und aus Gründen
des im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Anspruch
auf Eintragung eines „echten“ Geburtsdatums in seinen Ausweisdokumenten. Dies könne
z. B. der 1. Januar oder auch ein anderer Tag sein. Auf die Berufung der Beklagten
hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die
Klage ab.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung eines gegriffenen Geburtsdatums –
hier in Form eines fiktiven Geburtsmonats und -tags – in seinen Personalausweis 
oder Reisepass. Schon das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass 
aus dem Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises oder Passes nach den Vorschriften
des Personalausweis- und des Passgesetzes grundsätzlich nur ein Anspruch auf Eintragung
der richtigen Daten im Dokument folge. Ein Anspruch des Klägers auf Erfassung eines
gegriffenen Geburtsdatums in seinen Ausweisdokumenten folge auch nicht aus unionsrechtlichen
Regelungen. Vielmehr existiere sowohl für den Reisepass als auch den Personalausweis(
jeweils) eine europäische Verordnung, die die Behandlung unbekannter Geburtsdaten
entsprechend der Vorgehensweise der Beklagten ausdrücklich vorsehe.

Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht lasse sich vorliegend weder im Hinblick auf
die Grundrechte des Grundgesetzes noch in Bezug auf die Unionsgrundrechte feststellen.
Die ausschließliche Erfassung wahrer Geburtsdaten und die Eintragung von Platzhaltern
für unbekannte Bestandteile dieses Datums seien ohne weiteres geeignet, die hiermit
vom Gesetzgeber offensichtlich bezweckte inhaltliche Richtigkeit sämtlicher Personaldateneintragungen
in den Ausweisdokumenten bestmöglich zu gewährleisten. Daneben würden mit dieser
Vorgehensweise einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum
Schutz vor Fälschungen bzw. zur Verhinderung eines Identitätsbetrugs festgelegt.
Mildere, gleich geeignete Mittel seien im Hinblick auf die erstrebte umfassende 
inhaltliche Richtigkeit der Personaldateneintragungen bereits nicht ersichtlich.
Schließlich werde die Grenze der Zumutbarkeit bei der gebotenen Abwägung zwischen
der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe vorliegend
noch gewahrt. Soweit es auf Seiten des Klägers zu Beeinträchtigungen komme, insbesondere
in den Bereichen Reisen, Online-Vertragsabschlüsse sowie über das Internet abzugebende
Erklärungen gegenüber Behörden, stünden ihm regelmäßig andere Wege offen, um seine
Vorhaben umzusetzen, die ihn (noch) nicht über die Maße belasteten. Es sei Sache
des Gesetzgebers darüber zu befinden, ob bei weiter voranschreitender Digitalisierung
eine Änderung der derzeitigen Gesetzeslage geboten erscheine.

_Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-fiktives-geburtsdatum-im-ausweis-92474)
