# Kein gemeinnütziger Profifußball

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- Veröffentlicht: 2021-12-08T12:49:21+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 08.12.2021 zum Urteil B 2 U 12/20 R vom 08.12.2021

Ein Profifußballverein ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen
zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschaftsteuerpflichtig
eingestuft hat. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 08.12.2021 entschieden(
Az. B 2 U 12/20 R).

Der klagende Profifußballverein hatte nach seiner Neugründung eine Erste Herrenmannschaft
sowie eine Kinder- und Jugendabteilung. Das Finanzamt bescheinigte dem Verein zunächst
insgesamt – aber nur vorläufig – die Gemeinnützigkeit. Die beklagte Berufsgenossenschaft
befreite den Verein sodann aufgrund der Bescheinigung des Finanzamts insgesamt von
bestimmten Rentenlasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Das Finanzamt 
stellte später fest, dass die Erste Herrenmannschaft des Vereins körperschaftsteuerpflichtig
und nicht gemeinnützig ist. Daraufhin hob die beklagte Berufsgenossenschaft auch
die Befreiung der Ersten Herrenmannschaft des Vereins von den Anteilen zu den genannten
Rentenlasten auf. Die Klage gegen den Aufhebungsbescheid blieb in den Vorinstanzen
ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hat die Vorinstanzen bestätigt.

Ein Anspruch auf Befreiung von den Anteilen an den genannten Rentenlasten besteht
nicht. Die Erste Herrenmannschaft ist im Steuerrecht nicht als gemeinnützig anerkannt,
sondern körperschaftsteuerpflichtig. Deshalb ist sie auch im Unfallversicherungsrecht
nicht als gemeinnützige Einrichtung einzustufen.

## Hinweis auf Rechtsvorschriften

### Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

**§ 152 Umlage**

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche
dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt…

**§ 153 Berechnungsgrundlagen**
 … (4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und
3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach§
180 Abs. 2 außer Betracht. …

**§ 180****Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht**

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen
eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des 
Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird…

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger
Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

### Abgabenordnung (AO)

**§ 52 Gemeinnützige Zwecke**

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf 
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern. …

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit
anzuerkennen:

…

 21. die Förderung des Sports …;

…

**§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe**

(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung
für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze,
Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 
bis 68) ist.

_Quelle: BSG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-gemeinnuetziger-profifussball-69727)
